Im Verfahren ging es um einen sozialpädagogischen Erzieher, der in einer Schule in Berlin-Kreuzberg arbeitet und dort auch Mitglied im Betriebsrat ist. Nachdem der Arbeitgeber verschiedene Urlaubsanträge des Mannes aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt hatte und auch eine formale Beschwerde des Betriebsrats ohne Erfolg geblieben war, beantragte das Gremium vor Gericht schließlich die Einrichtung einer Einigungsstelle zu dem Sachverhalt.
Das sah der Arbeitgeber anders und argumentierte laut LAG, in diesem Fall gebe es kein Mitbestimmungsrecht, da kein kollektivrechtlicher Sachverhalt vorliege.
Nachdem der Antrag des Betriebsrats bereits vor dem Arbeitsgericht Berlin Erfolg hatte, wies nun auch das LAG die Forderung der Schule zurück.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bestehe nämlich „in jedem Einzelfall“, so die Kammer zur Begründung. Schließlich habe die Gewährung von Urlaub „regelmäßig auch dann, wenn es um die Bewilligung für ein konkretes Belegschaftsmitglied geht, Auswirkungen nicht nur bezogen auf den konkreten Einzelfall, sondern auch auf sonstige Belegschaftsmitglieder“.
Zudem sei es gerade einer der Aufgaben des Gremiums, „bei der Harmonisierung der auf den Erhalt von Freizeit gerichteten Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer untereinander und beim Ausgleich dieser Wünsche mit den betrieblichen Interessen“ mitzuwirken.
Urlaub betrifft immer mehrere Arbeitnehmer
Dessen ungeachtet, so das LAG weiter, sei im Streitfall auch unzweifelhaft ein kollektiver Bezug gegeben, da es dem Arbeitgeber u.a. darum ginge, „Urlaubswünschen generell nicht außerhalb der Ferienzeiten nachkommen zu wollen“.
Die gewünschte Einigungsstelle sei daher auch nicht offensichtlich unzuständig und ihre Einrichtung daher statthaft.
Eine Mitbestimmung sei nur dann ausgeschlossen, wenn es um den Umfang der Urlaubsansprüche gehe. Das sei hier aber nicht der Fall.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 (Az.: 26 TaBV 785/21).
Vorinstanz: Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.05.2021 (Az.: 6 BV 4890/21).