Liebe Leserin, lieber Leser,
damit Sie für Ihre Betriebsratsarbeit rechtlich stets auf dem Laufenden sind, aktualisieren und ergänzen wir die Inhalte der Betriebsratsbibliohek im Wissenspool fortlaufend. Seit dem vergangenen Update haben sich erneut eine ganze Reihe von Rechtsänderungen ergeben, die sowohl für die Arbeit der Gremien, als auch für die Beschäftigten in den Betrieben von großer Bedeutung sind:
- Betriebsräte dürfen Betriebsversammlungen und Betriebsräteversammlungen seit Ostern nicht mehr digital abhalten. Gleiches gilt für Jugend- und Auszubildendenversammlungen und Sitzungen der Einigungsstelle. Grund: Eine coronabedingte Ausnahmeregel in § 129 BetrVG ist außer Kraft getreten.
- Das Kapitel „Betriebsvereinbarungen verhandeln“ wurde umfassend überarbeitet.
- Unterschiedlich hohe tarifliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sind prinzipiell zulässig und widersprechen dann nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Grund „aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss“ (BAG, 22.02.2023 – 10 AZR 332/20 und 10 AZR333/20).
Details zu diesen und anderen Änderungen lesen Sie auf dieser Seite.
Eine gute Zeit sowie viel Erfolg bei der Betriebsratsarbeit und Durchsetzung von Mitarbeiterinteressen wünscht Ihnen mit besten Grüßen
Ihr Redaktions- und Autorenteam der BetriebsratsPraxis24
Betriebsratslexikon
In diesem Bereich finden Sie in ca. 375 Fachbeiträgen alle wesentlichen Informationen für Ihre Arbeit im Betriebsrat.
Neu hinzugekommen sind u.a. die Beiträge
- Verfahrensfehler bei der Betriebsratswahl
- Unterlassungsanspruch des Betriebsrats
Verschiedene Einträge im Lexikon wurden zudem erweitert und aktualisiert, so z.B.
- Arbeitsschutz – Beteiligungsrechte
- Betriebsversammlung – Einberufung
- Einigungsstelle – Allgemeines
- Einigungsstelle – Verfahren
- Initiativrecht des Betriebsrats
- Schwerbehindertenvertretung – Errichtung
- Schwerbehindertenvertretung – Rechte
Arbeitshilfen für die Betriebsratsarbeit
Neu hinzugekommen sind zu diesem Update:
- Checkliste – Betriebsratsarbeit: Umgang mit KI-Systemen
- Checkliste – Sonderzahlungen: Inflationsausgleichsprämie
zu den Arbeitshilfen: Checklisten und Mustertexte
zu den Arbeitshilfen: Musterbetriebsvereinbarungen
Arbeitsrechtslexikon
Um folgende neue Beiträge wurde das Arbeitsrechtslexikon ergänzt:
- Arbeitnehmer – Anzeige- und Mitteilungspflichten
- Kündigungsfristen 2024
Praxiskommentar zum BetrVG
Sie erhalten den Siebert/Becker in der 15., überarbeiteten Auflage. Damit profitieren Sie von einer an den Interessen von Belegschaft und Betriebsrat ausgerichtete Kommentierung der Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz! Die aktuelle Auflage berücksichtigt dabei auch die Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die neu gefasste WO.
Aktuelle Rechtsänderungen
Die Rechtsänderungen seit Beginn des Jahres finden Sie hier.
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Den jeweils aktuellen Stand finden Sie hier.
Neu hinzugekommen sind u.a
- Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2023
- Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023
- Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
- Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023
Aktuelle Rechtsprechung für die Betriebsratsarbeit
Hier finden Sie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sowie der Landesarbeitsgerichte im Volltext. Dazu weitere ausgewählte Gerichtsentscheidungen – von Arbeitsgerichten oder dem EuGH.
Jüngst hinzugekommen sind u. a. Entscheidungen zu:
- Frauen dürfen für gleiche oder gleichwertige Arbeit nicht schlechter bezahlt werden als ihre männlichen Kollegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und klargestellt, dass Lohnunterschiede bei Neueinstellungen in diesen Fällen von Arbeitgebern auch nicht mit Verweis auf das jeweilige Verhandlungsgeschick begründet werden dürfen (BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).
- Arbeitnehmer haben an freien Tagen ein Recht auf Nichterreichbarkeit und müssen berufliche Nachrichten während der Freizeit nicht lesen werden – und zwar auch dann nicht, wenn ggf. eine Dienstplanänderung ansteht (LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2022 – 1 Sa 39 öD/22).
- Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat. Daher steht dem Betriebsrat kein – über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares – Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zu, mit dem die tägliche Arbeitszeit solcher Arbeitnehmer erfasst werden soll (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).