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Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten des Betriebsrats in der praktischen Betriebsratsarbeit:
Was ist der Betriebsrat (BR)?
Der Betriebsrat ist die betriebliche Interessenwahrnehmung der Beschäftigten. Ein BR vertritt die Arbeitnehmer*innen des Betriebes – mit Ausnahme der sog. leitenden Angestellten (‚echte‘ Chefs). Diese werden vom sog. Sprecherausschuss vertreten.
In punkto Gründung eines Betriebsrates gilt: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Das sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor. In Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden (§§ 47 ff. BetrVG), in Konzernen ein Konzernbetriebsrat (§§ 54 ff. BetrVG).
Betriebsvereinbarung (BV)
Eine Betriebsvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, in der Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die BV ist eines der wichtigsten Instrumente zur Regelung der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsbeziehungen und kann zu den unterschiedlichsten Themen abgeschlossen werden, z.B. Arbeitszeit, Urlaubsgewährung, Arbeitsschutz, Pausen, Internetnutzung, Prämien, Kleiderordnung, Home-Office etc. Bei Angelegenheiten, in denen der BR ein Mitbestimmungsrecht hat, kann der Abschluss einer Betriebsvereinbarung vom BR notfalls erzwungen werden. Zugleich darf in einer BV nichts geregelt werden, was üblicherweise in Tarifverträgen normiert wird (z.B. Gehaltshöhe, Entgeltgruppen). Das ist der in § 77 Abs. 3 BetrVG geregelte sog. Tarifvorbehalt. Mehr zum Thema…
Betriebsversammlung
Der Betriebsrat muss viermal im Jahr eine ordentliche Betriebsversammlung durchführen, in der er einen Tätigkeitsbericht vorzulegen hat (§ 43 Abs. 1 BetrVG).
Wenn es dem Betriebsrat aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, kann er pro Halbjahr eine weitere ordentliche Betriebsversammlung durchführen. Denkbar sind weitere Betriebsversammlungen z.B. wegen einer anstehenden Betriebsänderung o.ä.. Der Arbeitgeber hat gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG mindestens einmal im Jahr in einer Betriebsversammlung zu berichten über:
- das Personal- und Sozialwesen (z.B. Entwicklung des Personalbestands und betriebliche Sozialeinrichtungen wie Kantine)
- den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb
- den Stand der Integration der im Betrieb beschäftigen ausländischen Arbeitnehmer
- die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs (z.B. Produktions- und Absatzlage, Rationalisierungen)
- den betrieblichen Umweltschutz
Im Austausch mit der Belegschaft können auf einer Betriebsversammlung insbesondere auch tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische und wirtschaftliche Angelegenheiten sowie Fragen der Förderung von Gleichstellung, Diversity, Integration sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit behandelt werden. Auf der Betriebsversammlung hat der Betriebsrat das Hausrecht.
Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist ein besonderes Organ des Betriebsverfassungsrechts (§ 76 BetrVG). Sie ist zuständig für die (außergerichtliche) Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle entscheidet keine Rechtsfragen, sondern Regelungsstreitigkeiten zwischen den Betriebsparteien, wie beispielsweise Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung einer Betriebsvereinbarung.
Eine Einigungsstelle braucht nur eingerichtet zu werden, wenn ein entsprechendes betriebliches Bedürfnis hierfür besteht. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat angerufen werden, sofern es um kollektive Regelungstatbestände geht. So kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle zur Regelung von Vorgaben für mobiles Arbeiten einfordern, wenn das Gremium eine Betriebsvereinbarung abschließen möchte, der Arbeitgeber das jedoch ablehnt.
Einstweilige Verfügung
Um eine bevorstehende oder bereits umgesetzte pflichtwidrige Maßnahme des Arbeitgebers sofort zu stoppen (und damit nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden), kann ein Betriebsrat in bestimmten Fällen beim Arbeitsgericht im sog. Eilverfahren eine einstweilige Verfügung beantragen. Dazu muss
- ein Verfügungsanspruch gegeben sein, also ein Recht des Betriebsrates, das gegen einen drohenden oder noch andauernden Rechtsverstoß des Arbeitgebers zu sichern wäre und
- es muss auch ein Verfügungsgrund vorliegen, also objektiv gesehen die Besorgnis bestehen, dass es dem Betriebsrat durch eine Veränderung des bestehenden Zustands unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird, sein Recht durchzusetzen.
Europäischer Betriebsrat (EBR)
Als Interessenvertretung in internationalen Unternehmen in der Europäischen Union (bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum) kann ein Europäischer Betriebsrat (EBR) gebildet werden. Die Rechte des EBR sind lediglich Mitwirkungsrechte. Echte Mitbestimmungsrechte stehen einem Europäischen Betriebsrat dagegen praktisch nicht zu. Er ist daher nur teilweise mit Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu vergleichen. Seine Aufgaben entsprechen eher den Aufgaben eines Wirtschaftsausschusses.
Freistellung (der BR-Mitglieder)
Laut § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es (nach Umfang und Art des Betriebs) zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Diese Arbeitsbefreiung für die Gremientätigkeit setzt voraus, dass die Betriebsratsarbeit dem Grunde und dem Umfang nach erforderlich ist. Hierbei ist zwar keine Zustimmung des Arbeitgebers, aber eine ordnungsgemäße Abmeldung notwendig. Ab einer bestimmten Betriebsgröße muss eine gesetzlich definierte Zahl an Betriebsratsmitgliedern völlig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG). Die konkret Anzahl richtet sich nach bestimmten Schwellenwerten.
Gesamtbetriebsrat (GBR)
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Sinn und Zweck der Bildung eines Gesamtbetriebsrates ist es, dass vielfach in Unternehmen mit mehreren Betrieben Entscheidungen, die Konsequenzen für die einzelnen Betriebe haben, auf der Unternehmensebene gefasst werden. Dabei soll der Gesamtbetriebsrat zuständig sein für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Der Gesamtbetriebsrat ist ein selbstständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ. Er ist den einzelnen Betriebsräten weder über- noch untergeordnet, sondern hat seinen eigenen Aufgabenbereich.
Größe des Betriebsrates
Viele fragen sich: Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat? Die Antwort findet sich in § 9 BetrVG. Demnach richtet sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder danach, wie viele Menschen im jeweiligen Betrieb regelmäßig beschäftigt sind. Laut Gesetz besteht der Betriebsrat bei
- 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
- 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
- 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
- bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
- 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
- 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
- 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
- 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
- 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
- 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
- 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
- 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
- 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
- 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
- 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
- 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
- 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
- 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
- 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder.
Interessenausgleich
Ein Interessenausgleich ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Unternehmer, in dem Regelungen über das Ob und Wie einer vom Arbeitgeber geplanten Betriebsänderung getroffen werden (§ 112 BetrVG). Hintergedanke des Gesetzgebers ist hier, dass von der Unternehmensleitung angestrebte Betriebsänderungen (mit Nachteilen für die Belegschaft) durch das Einschalten des Betriebsrats verhindert oder verbessert, abgeschwächt oder verändert werden können. Ein Interessenausgleich ist – anders als ein Sozialplan, der mögliche wirtschaftliche Nachteile der Beschäftigten im Zuge der Betriebsänderung ausgleichen oder abmildern soll – nicht erzwingbar.
Als Betriebsänderung gelten dabei gemäß § 111 BetrVG in dabei in Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 Arbeitnehmern
- die Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- die Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
- der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
- grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
- die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) kümmert sich um die besonderen Belange aller Jugendlichen im Betrieb und der Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 60 Abs. 2 BetrVG). Das ist wichtig und bringt Vorteile für Azubis und jüngere Kollegen. Die nächsten turnusgemäßen JAV-Wahlen stehen im Herbst 2022 an. Mehr Informationen zur JAV bietet unser Special zum Thema.
Kosten der Betriebsratsarbeit
Wer kommt für die Auslagen des Betriebsrats auf? Das ist in § 40 BetrVG geregelt. Demnach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. § 40 BetrVG ist zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden. In Frage kommen vor allem
- Kosten für die laufende Geschäftsführung und Sachmittel (Büroausstattung, IT, Verbrauchsgüter)
- Kosten zur Geltendmachung und Durchsetzung von Rechten (Anwaltskosten, ggf. Beraterhonorare, Gerichtsgebühren)
- Reisekosten (Fahrkarten, Übernachtungen, Verpflegung)
- Kosten für Schulungen
Dabei hat der Betriebsrat den sog. Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten und die Kosten müssen verhältnismäßig sein. Allerdings steht dem Gremium dabei auch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
Konzernbetriebsrat (KBR)
Zweck des Konzernbetriebsrats ist es, innerhalb des Konzerns eine Arbeitnehmervertretung zu schaffen, die die Interessen der Arbeitnehmer bei Entscheidung der Konzernleitung wahrnimmt. Der Konzernbetriebsrat ist dem Gesamtbetriebsrat weder über- noch untergeordnet, sondern ist ein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung, das neben dem Gesamtbetriebsrat steht. Im Gegensatz zur Bildung des Gesamtbetriebsrats ist die Bildung des Konzernbetriebsrats nicht zwingend vorgeschrieben, sondern eine im Ermessen der Gesamtbetriebsräte der Unternehmen des Konzerns gestellte Entscheidung. Ein Zwang zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats besteht nicht. § 54 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann.
Monatsgespräch
§ 74 Abs. 1 BetrVG fordert Arbeitgeber und Betriebsrat auf, sich zumindest einmal im Monat zusammenzusetzen und streitige Fragen mit „ernstem Willen zur Einigung“ zu verhandeln. Beide Seiten sind dabei gehalten, zu diesen Fragen Kompromissvorschläge zu machen.
Im Monatsgespräch kann der Betriebsrat insofern schon im Vorfeld von Entscheidungen deutlich machen, wo er Bedenken hat oder wo sogar mit seinem energischen Widerstand zu rechnen ist. Ebenso kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat signalisieren, mit welchen Maßnahmen er einverstanden ist und mit welchen nicht.
Vorgaben, wie und in welchem Format das Gespräch abzulaufen hat, gibt es nicht. Experten empfehlen allerdings, eine Absprache zu treffen, wer die Betriebsparteien bei den Treffen standardmäßig jeweils vertritt (z.B. Betriebsausschuss, Vertreter Geschäftsleitung, zuständige HR-Führungskraft). Zudem sollte festgelegt werden, dass mit Vorlauf angekündigt wird, falls eine Seite Gäste zu speziellen Fragestellungen mit einbinden möchte. So bleibt insbesondere der Betriebsrat vor ,Überraschungen‘ gefeit, falls der Arbeitgeber ein bislang noch nicht behandeltes Thema besprechen möchte.
Übrigens haben die Schwerbehindertenvertretung (§ 32 BetrVG) sowie ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn deren Belange berührt sind, ein Recht auf Teilnahme am Monatsgespräch.
Nachrücker
Als Nachrücker bezeichnet man die Ersatzmitglieder des Betriebsrates. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn ein reguläres Mitglied objektiv an der Amtsausübung gehindert ist, etwa wegen Krankheit, Urlaub, Elternzeit oder Mutterschutz. Die Ersatzmitglieder rücken grundsätzlich in der Reihenfolge der jeweils erreichten Stimmen bei der Betriebsratswahl nach. Hier sind jedoch immer die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG und das der Wahl zu Grunde liegende Wahlverfahren zu berücksichtigen. Während der Zeit des Nachrückens in den Betriebsrat steht dem Ersatzmitglied der volle besondere Kündigungsschutz. Scheidet ein Ersatzmitglied nach Beendigung des Vertretungsfalles wieder aus dem Betriebsrat aus, greift der nachwirkende Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG für die Dauer eines Jahres.
Nachwirkung
Die in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Regeln und Vorgaben können auch nach Ablauf oder Kündigung der BV weiter gelten – und zwar solange, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Das wird als Nachwirkung bezeichnet und ist in § 77 Abs. 6 BetrVG geregelt.
Diese gesetzliche Nachwirkung tritt aber nur ein, soweit in der Betriebsvereinbarung Angelegenheiten geregelt sind, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht mithilfe der Einigungsstelle durchsetzen und ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann.
Rechte des Betriebsrats
Welche Recht hat der Betriebsrat? Das ist im Betriebsverfassungsgesetz und anderen Vorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz) geregelt: Man unterscheidet je nach Grad der Mitwirkung und Beteiligung dabei zwischen
- Unterrichtungsrecht / Informationsrecht
- Anhörungsrecht
- Beratungsrecht
- Mitbestimmungsrecht
- Bestellrecht
Den stärksten Einfluss kann ein BR bei den sog. Mitbestimmungsrechten geltend machen. Denn in Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat, kann der Arbeitgeber eine geplante Maßnahme nicht ohne explizite Zustimmung des Gremiums durchführen. Fehlt diese, ist die dennoch vollzogene Handlung der Arbeitgeberseite unwirksam.
Beispiele für die § 87 BetrVG geregelten Mitbestimmungsrechte sind u.a.
- Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (einschließlich Pausen) sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
- Kurzarbeit und Überstunden
- Urlaubsgrundsätze und Urlaubspläne
- Einführung neuer Anlagen oder Software, die in der Lage sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
- betriebliche Regen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Art und Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen (Kantine, Betriebs-Kita o.ä.).
Sozialplan
Unter einem Sozialplan ist gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung entstehen, zu verstehen.
Schwerbehindertenvertretung (SBV)
In Betrieben, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, werden zur Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Diese Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern und vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten. Sie steht ihnen also beratend und helfend zur Seite. Diese Aufgaben bestehen nicht nur gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auch gegenüber ihnen gleichgestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand ist für die Organisation und Durchführung einer Betriebsratswahl verantwortlich. Ohne Wahlvorstand kann die Wahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Bestellung des Wahlvorstands kann auf mehreren Wegen erfolgen:
- durch den noch amtierenden Betriebsrat, dessen Amtszeit abläuft
- durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat
- durch eine Betriebsversammlung bzw. im vereinfachten Wahlverfahren durch eine Wahlversammlung, in der die Arbeitnehmer die Wahlvorstandsmitglieder wählen
- auf Antrag durch das Arbeitsgericht.
Im normalen Wahlverfahren muss der Betriebsrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehenden Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren beträgt die Frist vier Wochen (§ 17a Nr. 1 BetrVG).
Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestimmt werden muss (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Es muss aber immer eine ungerade Zahl von Wahlvorstandsmitgliedern bestellt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann zudem für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
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