FAQ
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Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Betrieb zu haben, hat viele Vorteile für Azubis und jüngere Arbeitnehmer. Zugleich sind bei der JAV-Wahl dieser Interessenvertretung eine Punkte zu beachten. Unser Redaktionsteam verschafft Euch den Überblick.

Weil die JAV Eure Interessen als jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende gegenüber dem Betriebsrat vertritt! So könnt Ihr aktiv Einfluss darauf nehmen, dass der Betriebsrat auch die Anliegen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt, die Euch als junge Beschäftigte besonders wichtig sind!

JAV – für eine bessere Berufsausbildung!
Die JAV kann bei allen Fragen der Berufsbildung Maßnahmen beantragen. Und damit kann sie Ausbildungsinhalte und -ziele in Eurem Betrieb aktiv mitgestalten.

JAV – für gute Arbeitsbedingungen!
Auch bei Fragen der Arbeits- und Ausbildungszeit, Urlaubsregelungen oder der Einrichtung von Aufenthaltsräumen kann die JAV Einfluss auf den Betriebsrat nehmen.

JAV – für mehr Gleichberechtigung!
Die Gleichstellung von männlichen und weiblichen Azubis und jugendlichen Arbeitnehmern zu fördern, gehört genauso zu den Aufgaben einer JAV wie die Integration von jungen Mitarbeitern mit ausländischen Wurzeln.

JAV – für Eure Rechte!
Die JAV überwacht, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen für Azubis und jugendliche Arbeitnehmer eingehalten und umgesetzt  werden. Dazu gehören: Berufsbildungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Krankenpflegegesetz, Ausbildungdsordnung, Ausbildungsrahmenplan, Mantel- und Gehaltstarifvertrag, Betriebsvereinbarungen zur Arbeits- und Ausbildungszeit sowie Unfallverhütungsvorschriften.

JAV – für eine Übernahme nach der Ausbildung!
Auch bei der Übernahme von Azubis in ein festes Arbeitsverhältnis kann die JAV eigene Maßnahmen beantragen und zum Beispiel eine Übernahmevereinbarung mit dem Arbeitgeber anstoßen.

JAV – für Eure Ideen!
Jeder jugendliche Arbeitnehmer und Azubi kann sich mit Ideen, Anregungen oder Beschwerden an die JAV wenden. Ist die JAV derselben Meinung  muss Sie beim Betriebsrat auf deren Erledigung hinwirken.

Wahlberechtigt bei der JAV-Wahl sind nach § 61 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 60 Abs. 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer). Ebenfalls wählen dürfen alle zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Anders als früher dürfen damit auch Auszubildende an den JAV-Wahlen teilnehmen, die älter als 25 Jahre sind.

Kandidat und damit wählbar werden bei der JAV-Wahl können laut § 61 Abs. 2 BetrVG alle Azubis (unabhängig vom Alter) sowie Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Wählbarkeit ist also nicht nur auf die zur JAV wahlberechtigten Arbeitnehmer beschränkt. Vielmehr sind auch Beschäftigte wählbar, die über 18 Jahre alt sind und keine Ausbildung machen – sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Maßgeblich ist dabei nicht der Wahltag, sondern der Tag des Beginns der Amtszeit der JAV. Der Wahlbewerber darf, um wählbar zu sein, an diesem Tag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wird ein JAV-Mitglied während der Amtszeit 25 Jahre und beendet seine Ausbildung, bleibt er in der JAV (§ 64 Abs. 3 BetrVG).

Ein Mindestalter ist nicht erforderlich. Bei minderjährigen Arbeitnehmern ist auch keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Kandidatur erforderlich.

Im Übrigen ist die Wählbarkeit nach § 61 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 3 BetrVG ausgeschlossen, wenn der Wahlbewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Hinweis:
Obwohl Arbeitnehmer zwischen 18 und 25 Jahren sowohl in die JAV als auch in den Betriebsrat gewählt werden können, schließt § 61 Abs. 2 S. 2 BetrVG eine Doppelmitgliedschaft aus. Danach können Mitglieder des Betriebsrats nicht zur JAV gewählt werden.

Die Größe der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich danach, wie viele Personen bei der JAV-Wahl im Betrieb wahlberechtigt sind (§ 62 Abs. 1 BetrVG):

  • 5 bis 20 Wahlberechtigte: 1 JAV-Mitglied
  • 21 bis 50 Wahlberechtigte: 3 JAV-Mitglieder
  • 51 bis 150 Wahlberechtigte: 5 JAV-Mitglieder
  • 151 bis 300 Wahlberechtigte: 7 JAV-Mitglieder
  • 301 bis 500 Wahlberechtigte: 9 JAV-Mitglieder
  • 501 bis 700 Wahlberechtigte: 11 JAV-Mitglieder
  • 701 bis 1.000 Wahlberechtigte: 13 JAV-Mitglieder
  • mehr als 1.000 Wahlberechtigte: 15 JAV-Mitglieder

Da sich die Zahl der zu wählenden JAV-Mitglieder nach der Anzahl der zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens regelmäßig Beschäftigten richtet, sind Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer nur bis zum Erlass des Wahlausschreibens zu berücksichtigen.

Ja, wenn die JAV aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, muss nach § 62 Abs. 3 BetrVG das Geschlecht, das unter den jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden bis 25 Jahren in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten sein.

Die Anzahl der Mindestsitze, die dem Minderheitengeschlecht in der JAV zustehen, wird anhand des d`Hondtschen Höchstzahlsystems bestimmt. Dazu wird jeweils die Anzahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten durch 1,2,3,4 usw. geteilt. Mit diesem Verfahren werden Höchstzahlen ermittelt. Das Geschlecht in der Minderheit erhält dann so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen

Ein Beispiel
Im Betrieb sind 41 jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende bis 25 Jahren beschäftigt, darunter 30 männliche und 11 weibliche. Bei dieser Belegschaftsgröße besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus 3 Mitgliedern (vgl. § 62 Abs. 1 BetrVG). Die Sitze für das Minderheitengeschlecht werden wie folgt ermittelt:

30 Männer : 1 = 30 11 Frauen : 1 = 11
30 Männer : 2 = 15 11 Frauen : 2 = 5,5
30 Männer : 3 = 10 11 Frauen : 3 = 3,67
30 Männer : 4 = 7,5 11 Frauen : 4 = 2,75

Die höchsten Teilzahlen sind fettgedruckt. In dem Beispiel entfallen zwei Teilzahlen auf Männer und eine Teilzahlen auf Frauen. Dementsprechend steht dem Minderheitengeschlecht mindestens ein Sitz in der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu.

WICHTIG: Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.

Vom Wortlaut des Gesetzes her: Ja. Denn § 60 Abs. 1 besagt lediglich: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.“

Allerdings gehört es gleichzeitig laut § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auch zu den allgemeinen Aufgaben eines Betriebsrates, die Wahl einer JAV vorzubereiten und durchzuführen und mit der JAV eng zusammenzuarbeiten.
Eigentlich müsste nach § 1 Abs. 1 BetrVG in allen Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten und davon mindestens drei wählbaren Arbeitnehmern ein Betriebsrat existieren. Gleichwohl ist dies in der Praxis nicht immer der Fall.

Gibt es trotz Überschreitung dieser Arbeitnehmerzahl keinen Betriebsrat, kann nach Meinung mancher Experten keine JAV gewählt werden. Vorher müsse demnach erst ein Betriebsrat gegründet werden, was aber jederzeit möglich ist.

Ja. Die regelmäßigen JAV-Wahlen finden alle zwei Jahre – und zwar in denen mit gerader Jahreszahl – in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 64 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Abgesehen von diesen planmäßigen JAV-Wahlen gibt es Fälle, in denen eine JAV-Wahl außerhalb dieses regelmäßigen Wahlturnus durchgeführt werden muss. Die ist z.B. der Fall, wenn die Gesamtzahl der JAV-Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der JAV-Mitglieder gesunken ist oder die JAV mit der Mehrheit ihrer Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat.

Auch wenn im Betrieb noch keine JAV existiert, sondern neu gegründet werden soll, kann jederzeit eine JAV gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Wenn die JAV-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlturnus stattgefunden hat, ist die nächste JAV-Wahl grundsätzlich in dem auf die „unregelmäßige“ JAV-Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen JAV-Wahlen durchzuführen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die JAV zu Beginn des für die regelmäßigen JAV-Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr im Amt ist. In diesem Fall ist die JAV erst im übernächsten Zeitraum der regelmäßigen JAV-Wahlen neu zu wählen.

Wenn also die aktuelle JAV nach dem 1. Oktober 2023 gewählt wurde, ist eine erneute JAV-Wahl nicht im Herbst 2024, sondern erst im Herbst 2026 durchzuführen.

In Betrieben mit Betriebsrat und mindestens 5 jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) alle 2 Jahre neu zu wählen.

  • Das normale Wahlverfahren ist anzuwenden, wenn in Ihrem Betrieb in der Regel mindestens 101 wahlberechtigte jugendliche Arbeitnehmer oder Auszubildende tätig sind.
  • Hingegen findet das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden (§ 63 Abs. 4 BetrVG i.Vm. 14a Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Darüber hinaus können in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren (§ 63 Abs. 5 BetrVG i.V.m. § 14a Abs. 5 BetrVG).

Die JAV-Wahl muss von einem Wahlvorstand organisiert. Eine ohne Wahlvorstand durchgeführte JAV-Wahl wäre nichtig.

Der Wahlvorstand wird grundsätzlich durch den Betriebsrat bestellt. Dies muss beim vereinfachten Wahlverfahren spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen JAV geschehen, beim normalen Wahlverfahren beträgt die Frist acht Wochen (§ 63 Abs. 4 S. 2 BetrVG).

Die Bestellung erfolgt im Rahmen einer Betriebsratssitzung, zu der unter dem Tagesordnungspunkt „Bestellung des Wahlvorstands“ eingeladen wurde. An der Betriebsratssitzung müssen mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder teilnehmen und von den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern muss die Mehrheit der Bestellung des Wahlvorstands zustimmen.

Der Betriebsrat kann sowohl jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende als auch sonstige Arbeitnehmer des Betriebs zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen.

Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands muss jedoch die Wählbarkeit zum Betriebsrat besitzen, d.h. volljährig sein und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören (§ 38 S. 2 WahlO).

Bei der Bestellung des Wahlvorstands muss der Betriebsrat auch einen Vorsitzenden des Wahlvorstands bestimmen. Wegen nicht auszuschließender Verhinderung des Wahlvorstandsvorsitzenden sollte auch ein Stellvertreter bestellt werden.

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Der Arbeitgeber muss die Kosten der JAV-Wahl tragen (§ 63 Abs. 2 S. 2 BetrVG i.Vm. § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Zu den Wahlkosten gehören alle Kosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehen, sofern diese für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlich sind. Dazu gehören z.B. Kosten für Hilfsmittel (Wahlurne, Wahlkabine, Wählerlisten, Stimmzettel, Musterformulare), aktuelle Gesetzestexte und die Portokosten für die Briefwahl.

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