In einem betriebsratslosen Betrieb haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl veranlassen wollen, keinen Anspruch auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten für die geplante Wahl eines Wahlvorstands. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin: Erst der Wahlvorstand selbst könne diese verlangen (Az.: 41 BVGa 7430/22).

Auslöser war das Bestreben von fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines On-Demand-Lieferservices für Lebensmittel, eine Betriebsratswahl durchzuführen. Dazu haben sie zu einer Betriebsversammlung am 5. September eingeladen, auf der ein Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl gewählt werden soll. Aus ihrer Sicht ist es erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Wahlversammlung eine aktuelle Arbeitnehmerliste vorliegt, um die Berechtigung der Teilnehmenden zu prüfen. Bei einer Teilnahme von Unbefugten bestehe die Gefahr, dass die spätere Betriebsratswahl angefochten werden könnte.

Die insgesamt drei Arbeitgeberinnen, gegen die sich der Antrag richtete, lehnten die Herausgabe von Arbeitnehmerlisten jedoch ab. Dazu bestehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Zur Durchführung der Wahlversammlung sei sie auch nicht erforderlich. Erst ein demokratisch gewählter Wahlvorstand habe einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte. Sie könnten die Listen darüber hinaus allein schon aus Datenschutzgründen nicht herausgeben.

Dem schloss sich das ArbG an und verneinte einen Anspruch auf die Herausgabe der Listen. Es gebe keine gesetzliche Regelung, die einen solchen Anspruch begründen würde. Der Gesetzgeber habe vielmehr Auskunfts- und Herausgabeansprüche zur Erstellung der Wählerlisten nur für den Wahlvorstand vorgesehen. Die Antragsteller können gegen diese Entscheidung Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Beschluss des ArbG Berlin vom 26.08.2022 (Az.: 41 BVGa 7430/22).

Aktuelle Beiträge