Haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht beim Personalschlüssel für Pflegepersonal? Der Betriebsrat einer Klinik in Schleswig-Holstein hatte dieses als Maßnahme des Gesundheitsschutzes als gegeben gesehen und mittels einer Einigungsstelle Mindestbesetzungsregelungen durchgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kassierte sie, ohne ein erwartetes Grundsatzurteil zu fällen (Az.: 1 ABR 22/18).

In der Klinik für Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen mit 350 Betten sind rund 300 Arbeitnehmer tätig. Wiederholt war es mit dem Betriebsrat zu Diskussionen über die Personalbesetzung gekommen. Im Frühjahr 2013 teilte dieser dem Arbeitgeber schließlich mit, dass er die Einrichtung einer Einigungsstelle „zum Arbeits- und Gesundheitsschutz“ beschlossen habe. Regelungsauftrag war die Mindestbesetzung in der Dienstplanung zu den Pflegedienstkräften für Früh-, Spät- und Nachtdienst in mehreren Stationen.

Nachdem die Einigungsstelle zwei Gutachten zur Arbeits- und Belastungssituation der Pflegekräfte eingeholt hatte, betrachtete der Arbeitgeber die sich stellenden Fragen als „abgearbeitet“. Nach einem weiteren Gutachten und fortlaufenden Verhandlungen ohne eine Einigung der Betriebsparteien beschloss die Einigungsstelle Anfang Dezember 2016 eine Betriebsvereinbarung, die detaillierte Regelungen zur Mindestpersonalbesetzung auf den Stationen trifft. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber: Diese seien nicht von der Regelungskompetenz der Einigungsstelle gedeckt und zudem ermessensfehlerhaft.

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihm nach Beschwerde des Arbeitgebers statt. Dagegen richtete der Betriebsrat Rechtsbeschwerde. Das BAG gab nun dem Arbeitgeber recht und erklärte den Einigungsspruch für ungültig – allerdings allein aus formalen Gründen. Über die generelle Zulässigkeit von solchen Regelungen als Maßnahme des Gesundheitsschutzes hat es nicht entschieden.

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.11.2019 (Az.: 1 ABR 22/18).

Vorinstanzen: Beschluss des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 25.04.2018 (Az.: 6 TaBV 21/17) und des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.07.2017 (Az.: 7 BV 67c/16).

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