Die 2017 arbeitssuchende Klägerin bewarb sich bei einem Unternehmen als IT-Administratorin/Operatorin. Am 18. April absolvierte sie dort ein unentgeltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung. Es fanden unter anderem ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung sowie eine Betriebsführung statt. Während der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Frau und brach sich den rechten Oberarm.
Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab: Es habe kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen, das einen Versicherungsschutz begründet hätte. Ebenso wenig sei sie als „Wie-Beschäftigte“ oder Aus- beziehungsweise Fortzubildende beschäftigt gewesen. Letztlich sei sie auch nicht als Teilnehmerin einer Betriebsbesichtigung versichert gewesen – solche stellt die Satzung der Genossenschaft nur ausnahmsweise unter Versicherungsschutz.
Die Frau legte Revision ein, weil sie der Auffassung war, dass eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vorgelegen habe. In jedem Fall sei sie als Wie-Beschäftigte versichert gewesen, weil sie eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht habe. Auf jeden Fall aber habe Versicherungsschutz als Teilnehmerin einer Betriebsbesichtigung bestanden.
Das BSG hat nun doch einen Arbeitsunfall festgestellt: Sie sei zum Zeitpunkt des Unfalls Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung gewesen. Als solche ist sie nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft – und im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger – unfallversichert. Ihr eigenes, wohlgemerkt unversichertes Interesse am Kennenlernen des potenziellen Arbeitgeber stehe dem nicht entgegen. Die Satzungsregelung sei „nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient“. Damit sollten Unternehmen „umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können“.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2022 (Az.: B 2 U 13/20 R).
Vorinstanzen: Urteile des SG Augsburg vom 15.02.2018 (Az.: S 18 U 169/17) und des LSG Bayern vom 28.07.2020 (Az.: L 3 U 117/18).