Der Betriebsrat ist die von der Belegschaft gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb.
Anders als es viele Arbeitnehmer glauben oder gerne hätten, ist der Betriebsrat nicht der gesetzliche Vertreter der Arbeitnehmer. Insbesondere kann der Betriebsrat keine individualarbeitsrechtlichen Ansprüche für die Arbeitnehmer im eigenen Namen rechtlich geltend machen.
Praxistipp:
Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Arbeitnehmerrechte aus einer Betriebsvereinbarung resultieren. In diesem Fall kann der Betriebsrat die Einhaltung der Betriebsvereinbarung im eigenen Namen zum Wohle aller Arbeitnehmer rechtlich durchsetzen.
Nach § 2 Abs. 1 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten.
Grundsätze
Dieses Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat von Bedeutung. Er verpflichtet beide Betriebsparteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Akzeptanz der gegenseitigen Interessen. Konkretisiert wird dieses Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit insbesondere durch § 74 Abs. 1 BetrVG. Danach sollen Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammenkommen (sog. Monatsgespräch). Zudem haben beide Betriebsparteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen, zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
Aus der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrVG folgt auch, dass der Betriebsrat kein einseitiger Interessenvertreter ist und ausschließlich auf das Wohl der Arbeitnehmer fokussiert sein muss, sondern auch das Wohl des Betriebs im Auge behalten muss. Der Betriebsrat ist auch keine gewerkschaftliche Interessenvertretung, sondern eine eigenständige Arbeitnehmervertretung im Betrieb und arbeitet – je nach den Umständen mehr oder weniger – mit der bzw. den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zusammen.
Die Aufgaben im Einzelnen
Neben der Interessenvertretung der Belegschaft im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sind in § 80 Abs. 1 BetrVG allgemeine Aufgaben des Betriebsrats aufgezählt. Danach hat der Betriebsrat folgende allgemeine Aufgaben:
- darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (Kontrollfunktion),
- Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen,
- die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern,
- die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern,
- Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken,
- die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 SGB IX und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern,
- die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten,
- die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern,
- die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen,
- die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern,
- Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Zu diesen allgemeinen Aufgaben kommen noch weitere Aufgaben dazu. Diese ergeben sich mittelbar aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats welche der Betriebsrat
- in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 – 88 BetrVG),
- bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 – 91 BetrVG),
- in personellen Angelegenheiten (§§ 92 – 105 BetrVG) und
- in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 – 113 BetrVG)
hat.