Schreiber war bis zum 31.08.2012 Mitglied des Markenvorstandes Volkswagen Nutzfahrzeuge. Zum 01.09.2012 übernahm er Leitungsaufgaben bei den Konzerntöchtern Bugatti und Bentley. Dazu wurde ein Dienstvertrag neben dem bestehenden Dienstverhältnis geschlossen. Dieser war befristet und sah die Zahlung eines monatlichen Fixums sowie diverser jährlicher variabler Vergütungsbestandteile vor, die erfolgsabhängig waren.
Die Übernahme der Leitungsaufgaben bei den Konzerntöchtern endete vorzeitig zum 31.05.2014. Für die Jahre 2012 bis 2015 erhielt Schreiber jeweils Bonuszahlungen. Er klagte jedoch auf Zahlung weiterer Boni: Seiner Auffassung nach seien die jeweiligen Bonuskomponenten der Höhe nach unzutreffend festgelegt worden. Außerdem hat er verschiedene Auskunftsansprüche und die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristungen im Dienstvertrag zum 31.08.2017 und zum 31.03.2021 geltend gemacht. Der VW-Konzern dagegen argumentierte, dass die Bonuszahlungen zutreffend festgesetzt worden – und jene für die Jahre 2012 und 2013 verwirkt seien.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Braunschweig hatte das Unternehmen zur Zahlung weiterer persönlicher Leistungsboni für die Jahre 2012 bis 2015 und eines Unternehmensbonus für das Jahr 2015 verurteilt, die Klage im Übrigen aber abgewiesen. Dagegen legten beide Parteien Berufung ein: VW wollte keine weiteren Boni zahlen, Schreiber die Befristungen weiterhin als unwirksam anerkannt haben.
Wie unter anderem die Wolfsburger Allgemeine berichtet, lehnte das LAG beide Berufungen ab. Damit sind nicht nur die Bonuszahlungen bestätigt. Auch die Befristungen sind wirksam, weil das Beschäftigungsverhältnis fortbestanden habe. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist für beide Parteien zugelassen.
Urteil des LAG Niedersachsen vom 08.01.2018 (Az.: 15 Sa 318/17).