In dem Fall ging es um einen Mann, dessen Mutter pflegebedürftig war und weit von seinem Wohnort entfernt in einer Einrichtung für betreutes Wohnen lebte. Etwa fünf Mal pro Jahr besuchte er sie dort für mehrere Tage und unterstützte sie währenddessen laut Gerichtsangaben beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege sowie bei den Mahlzeiten oder machte kleine Spaziergänge außerhalb der Wohnung mit ihr. Zudem half er in organisatorischen Angelegenheiten. Als er dann in seiner Steuererklärung für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 EUR beantragte, lehnte sein Finanzamt dies Mitte Juli 2023 ab. Grund: Der Mann habe nicht in nennenswerten Umfang Pflege geleistet, sondern nur Unterstützung wie sie bei vielen Familienbesuchen üblich ist.
Pflegepauschbetrag nicht allein für Familienbesuche
Nachdem sein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid erfolglos geblieben war, klagte der Mann. Doch auch das Sächsisches Finanzgericht entschied, dass ihm keine Steuervergünstigung zusteht. Wer andere pflege, kann „einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt“, so der 2. Senat. Das aber sei hier nicht der Fall.
Zwar habe sich der Mann als einzig verbliebenes Kind zeitweilig um seine Mutter gekümmert. Der pflegerische Zeitaufwand sei dabei aber insgesamt zu gering gewesen, „um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen“. Würde man dies anders bewerten, so die Richter weiter, „könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden“. Das aber sei „nicht Intention des Gesetzgebers“.
Rechtskräftiges Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.01.2024 (Az. 2 K 936/23).