Wie hoch der Nettolohn einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ausfällt, hängt nicht zuletzt von der Steuerklasse ab. Ein Wechsel für das laufende Jahr ist letztmalig bis zum 30. November möglich.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind in einer besonderen Situation, da sie zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen wählen können: IV/IV, III/V oder IV/IV mit sogenanntem Faktor, berichtet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Der Faktor verteilt die Vorteile des Ehegattensplittings auf die Arbeitslöhne beider Partner. Um ihnen die Wahl zu erleichtern, hat das Bundesfinanzministerium jüngst ein Merkblatt für die Steuerklassenwahl für 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern veröffentlicht.

Die Steuerklassenkombination IV/IV eigne sich für Ehe- und Lebenspartner, die über ungefähr gleiche Arbeitseinkommen verfügen, schreibt der BVL: „Bei unterschiedlich hohen Einkommen der beiden Partner gilt folgende Faustregel: Verdient der eine Partner mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens und der andere 40 Prozent oder liegen die Einkommen weiter auseinander, bringt die Steuerklassenkombination III/V monatlich in der Summe den größten Liquiditätsvorteil.“

Die Steuerklasse IV/IV mit Faktor eigne sich für diejenigen, deren Einkommen sich nicht stark voneinander unterscheiden. Mit ihr könnten Lohnsteuerabzüge exakter verteilt und eine unerwünschte Nachzahlung dennoch wie bei der Kombination IV/IV vermieden werden. Bei den Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor bestehe die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Der BVL rät denjenigen, die im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit rechnen oder demnächst die Elternzeit antreten, zu einer Überprüfung ihrer Steuerklasse. Grund dafür ist, dass sich die Höhe der Lohnersatzleistungen wie etwa das Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld nach dem letzten Nettolohn bestimmt. Auch bei Veränderungen der persönlichen Verhältnisse und der Einkommensverhältnisse der Ehe- oder Lebenspartner könne sich ein rechtzeitiger Steuerklassen­wechsel lohnen.

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