Bei doppelter Haushaltsführung sind pro Jahr steuerlich maximal 12.000 Euro als Aufwendungen für die Unterkunftskosten absetzbar. Zu den notwendigen Kosten für die Unterkunft gehört neben der Miete auch eine Zweitwohnungsteuer. Übersteigende Beträge von monatlich 1.000 Euro können allerdings nicht berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (VI R 30/21).

Geklagt hatte eine Frau, die in München ihren Arbeitsplatz hatte. In der Großstadt hatte sie eine Zweitwohnung gemietet. In ihrer Steuererklärung machte sie auch die Zweitwohnungsteuer als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Dadurch wurde der Maximalbetrag pro Jahr überschritten. In den Streitjahren waren dies Beträge in Höhe von 896 Euro respektive 1.157 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nur bis zu 12.000 Euro pro Jahr.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Bei einer doppelten Haushaltsführung zählen zu den zu berücksichtigenden Werbungskosten unter anderem die notwendigen Kosten für das Nutzen einer Unterkunft am Arbeitsort.

Allerdings sind diese Kosten gedeckelt: Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 werden steuerlich maximal 1.000 Euro monatlich für die doppelte Haushaltsführung akzeptiert. Damals war der § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG neu gefasst worden.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Zweitwohnungsteuer Teil der Unterkunftskosten ist. Diese Steuer „stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßige einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar“.

Anders bewertet hat der BFH Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, „da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist“.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2023 (VI R 30/21).

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