Ein Schwerbehindertenausweis ist grundsätzlich zu befristen. Das gilt auch bei unbefristeter Feststellung der Behinderung; denn Gesundheitszustand und damit Grad der Behinderung können sich im Zeitablauf verändern. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem Urteil unterstrichen (Az.: L 8 SB 2527/21).

Geklagt gegen das Land Baden-Württemberg hatte eine 1960 geborene Frau, die zusätzlich zu ihrer Brusterkrankung (in Heilungsbewährung nach der Operation) etliche andere Krankheiten wie funktionelle Organbeschwerden oder einen Herzklappenfehler hat. Das Land Baden-Württemberg hatte bei ihr einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt. Dagegen klagte die kranke Frau.

Im Klageverfahren schlossen Klägerin und Beklagter einen Vergleich. Dieser umfasst bei der Klägerin seit Juni 2020 einen GdB von 60. Dies wurde auch mit einem „Ausführungsbescheid vom März 2021“ rückwirkend ab Juni 2020 festgestellt.

In diesem Bescheid wurde „auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes“ hingewiesen. Die Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises war auf 1/2026 terminiert.

Dagegen legte die Frau Widerspruch ein. Sie erklärte, „dem gerichtlichen Vergleich sei keine Befristung zu entnehmen“. Sie führte aus, für sie sei Voraussetzung für den Vergleich ein unbefristeter GdB von 60 gewesen. „Der Schwerbehindertenausweis sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht blieben erfolglos.“

Vor dem 8. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg blieb die Berufung der Klägerin ebenfalls erfolglos. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX „soll die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden“.  Dies bedeutet, der Beklagte müsse „den Ausweis in der Regel befristen“, es sei jedoch möglich „in atypischen Fällen“ davon abzuweichen.

Ein atypischer Fall liege jedoch bei der Klägerin nicht vor. „Vielmehr sei im Hinblick auf die für die Dauer von 5 Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbewährung“ mit einer möglichen gesundheitlichen Verbesserung zu rechnen.

Das LSG legte dar, was der Ausweis bezweckt, nämlich „zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen“. Mit der Befristung des Ausweises bis Januar 2026 habe der Beklagte diesem Zweck „ausreichend Rechnung“ getragen. Abhängig von der gesundheitlichen Verfassung, „sei der Klägerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.“

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.02.2022 (Az.: L 8 SB 2527/21).

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