Die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag darf künftig nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern muss „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“ Eine entsprechende Änderung des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) trat zum 01.08.2022 in Kraft. Während der Probezeit gilt gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB für beide Vertragsparteien eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Probezeit muss künftig „im Verhältnis” zur Befristungsdauer stehen
Nähere Vorgaben, wann genau eine Probezeitvereinbarung „im Verhältnis” zur Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit steht, macht der Gesetzgeber allerdings nicht. Klar scheint jedoch, dass sie künftig nicht mehr die gesamte Dauer der Befristung erfassen darf. Ein volles Ausschöpfen der Probezeit kann demnach unverhältnismäßig sein. Arbeitgeber sollten ihre bisherige Praxis bei Probezeitvereinbarungen für befristete Verträge überprüfen und die Dauer der Probezeit gegebenenfalls verkürzen.
Wenn sich herausstellt, dass die Probezeit unverhältnismäßig ist, dann ist die Probezeitvereinbarung unwirksam – mit der Folge, dass die verkürzte Kündigungsfrist gemäß Paragraf 622 Absatz 3 BGB nicht gilt.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag erschien zuerst auf unseren Schwesterportal „Personalwirtschaft“.
Praxistipp der Redaktion:
Informationen zu weiteren Änderungen im TzBfG – etwa zu neuen Maßgaben für Arbeitgeber, die einen Antrag auf Stundenerhöhung einer Teilzeitkraft ablehnen – finden sich in unserem Themenspecial zu den jüngsten Rechtsänderungen.