Im Streitfall ging es um einen Verwaltungsangestellten in einem Rathaus, dessen Dienstherr im Mai 2020 in den Behördenräumen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte angeordnet hatte. Nachdem der Mann daraufhin zwei Atteste vorlegte, denen zufolge er weder Masken noch Gesichtsvisiere tragen könne, weigerte sich die Kommune ihn zu beschäftigen.
Dagegen ging der Mann vor und beantragte bei Gericht eine einstweilige Verfügung, um im Dienst auch ohne Gesichtsbedeckung arbeiten zu dürfen oder alternativ im Homeoffice beschäftigt zu werden. Sowohl vor dem Arbeitsgericht Siegburg, das „Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste“ äußerte, als auch vor dem LAG kam er damit allerdings nicht durch. Denn wie es in einer Mitteilung heißt, dürfe ein Arbeitgeber unter diesen Umständen „die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern“. Der Mitarbeiter sei nämlich „in diesem Fall arbeitsunfähig“.
In ihrer Begründung verwies die Kammer u.a. darauf, Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen seien sowohl aufgrund der Coronaschutz-Verordnung des Landes als auch gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, „zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen“. Das sei überdies auch vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht „gedeckt“. Wer ärztlich attestiert dennoch keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könne, sei „arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen“. Schließlich gehe es
Dessen ungeachtet entsprachen die Richter in der Domstadt auch den Home-Office-Wunsch des Mitarbeiters nicht. Da zumindest „Teile seiner Aufgaben“ vor Ort im Rathaus erledigt werden müssten, würde eine „partielle Tätigkeit“ von daheim aus „die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen“. Der Arbeitgeber müsse derzeit für den Mann daher keinen Home Office-Arbeitsplatz einrichten.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.04.2021 (Az.: 2 SaGa 1/21).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2020 (Az.: 4 Ga 18/20).