Ein Arbeitnehmer, der nicht gegen das neuartige Coronavirus geimpft ist, hat auch dann Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er ohne größere Symptome an SARS-CoV-2 erkrankt und wegen einer behördlichen Quarantäne-Anordnung zuhause bleiben musste. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (Az.: 5 AZR 234/23).

Ein Arbeiter aus einem Unternehmen der kunststoffverarbeitenden Industrie, der sich seinerzeit nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft war, hatte sich Ende 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Nachdem er am 26.12. positiv getestet wurde, erhielt er für die folgende Arbeitswoche eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und bekam Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.

Ende Dezember erließ die Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Mannes dann eine Anordnung, laut der er sich bis zum 12.01.2022 in häusliche Quarantäne geben musste. Sein Arzt stellte ihm daraufhin für die entsprechende Zeit allerdings keine Folge-AU aus, da das positive Testergebnis und die Verfügung der Gemeinde Nachweis genug seien. Als der Arbeitnehmer dann im Januar feststellte, dass er gut 1.000,00 EUR weniger Lohn bekommen hatte, forderte er vom Arbeitgeber die Differenz ein. Der aber weigerte sich zu zahlen, da keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege und bei ungeimpften Beschäftigten auch ein sog. Erstattungsanspruch nach den (seinerzeit geltenden) Regeln des Infektionsschutzes ausscheide.

Reicht Quarantäne-Anordnung für Lohnfortzahlung?

Nachdem da Arbeitsgericht Rheine die Zahlungsklage des Beschäftigten abgelehnt hatte, änderte das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil ab und bejahte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das bestätigte der Fünfte Senat am BAG nun. Demnach stellt eine Covid-Infektion „auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG dar, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt“.

Hinzukomme, dass eine Schutzimpfung seinerzeit zwar dringend empfohlen war, eine Infektion des Mannes aber laut Landesarbeitsgericht auch damit nicht in jedem Fall hätte verhindert werden können (Impfdurchbruch).

Insofern stand der Firma nach Auffassung der Richterinnen und Richter „ein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zu“. Schließlich habe der Mann durch Vorlage der Quarantäne-Anordnung „in anderer, geeigneter Weise“ nachgewiesen, dass er „objektiv an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert“ war.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 (Az.: 5 AZR 234/23).

Vorinstanz: Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.08.2023 (Az.: 15 Sa 1033/22).

Hinweis: In einem ähnlich gelagerten Fall hat das BAG heute ebenfalls entschieden.

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