Landesarbeitsgericht Hamm
Urt. v. 24.08.2023, Az.: 15 Sa 1033/22
Urt. v. 24.08.2023, Az.: 15 Sa 1033/22
Corona-Erkrankung und Quarantäne als objektives Hindernis zur Erbringung der Arbeitsleistung; Monokausalität i.S.d. § 3 EFZG bei individueller behördlich angeordneter Quarantäne; Schuldhaftes Handeln und Arbeitsunfähigkeit; Kein Verschulden bei Corona-Infektion eines nicht geimpften Arbeitnehmers wegen fehlender Kausalität; Kein Verschuldensmaßstab aus § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bezüglich der Entgeltfortzahlung; Anzeige und Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Rheine - 07.09.2022 - AZ: 3 Ca 530/22
Rechtsgrundlagen:
§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSchG
Fundstellen:
AA 2023, 164
ArbR 2023, 521
FA 2023, 259
ZAP EN-Nr. 004/2024
LAG Hamm, 24.08.2023 - 15 Sa 1033/22
Amtlicher Leitsatz:
- 1.
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