Jobsuchende Berufstätige können Mitgliedsbeiträge für die Social-Media-Karrierenetzwerke XING und LinkedIn unter Umständen in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Neben klassischen gedruckten oder Online-Stellenanzeigen auf Jobbörsen sowie die Arbeitsagenturen nutzen immer mehr Unternehmen Social-Media-Karrierenetzwerke, um offene Stellen zu besetzen (Mobile Recruiting). Im deutschsprachigen Raum gilt das vor allem für die Portale XING und LinkedIn. Auf letztgenannter Plattform werden etwa eigenen Angaben zufolge pro Minute acht vakante Positionen besetzt. Wer die Netzwerke nutzt, kann zwischen einem Gratis-Zugang mit eingeschränkten Funktionen und einem kostenpflichtigen Account wählen, das mehr Features bietet.

Nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi) lassen sich die dafür anfallenden Mitgliedsbeiträge von jobsuchenden Berufstätigen in der Steuererklärung unter bestimmten Bedingungen geltend machen: „Wenn Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung von Einnahmen getätigt werden, handelt es sich steuerrechtlich um Werbungskosten“, sagt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Das gelte auch in diesen Netzwerken. Nötig sei allerdings, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „bei einer gebührenpflichtigen Mitgliedschaft die Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung in den Vordergrund rücken“, so Gerauer.

Laut Lohi bieten beide Plattformen zudem kostenpflichtige digitale Weiterbildungs- und E-Learning-Angebot an, bei deren Abschluss Zertifikate als Nachweis ausgestellt werden. Wer XING und LinkedIn vor allem zur  Fortbildung nutzt, hat das „gegenüber den Finanzbeamten im Zweifelsfall darzulegen, damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden“.

Hintergrund dafür ist die sog. Richtlinie 9.2 in den Lohnsteuerrichtlinien 2023 (Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung). Diese besagt in Satz 3:

„Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar.“

Ein weiteres Argument, das für eine Geltendmachung der Beiträge spricht, ist laut Mitteilung des Vereins die Tatsache, dass in Business-Netzwerken branchenspezifische Entwicklungen und Ereignisse breit diskutiert würden. Das habe mit Debatten in „klassischen Fachzeitschriften in Papierform einiges gemein“, deren Bezug vom Finanzamt oft als Werbungskosten anerkannt werde.

In diesem Zusammen wird nach Ansicht von Gerauer „künftig ein Umdenken erforderlich sein, so dass sich das Absetzen nicht mehr nur auf Printprodukte, sondern auch auf digitale Leistungen erstreckt“. Denn noch immer gebe es „manche Finanzämter“, die trotz der Intention des Gesetzgebers „kritisch oder ablehnend auf die Gebühren einer erweiterten Mitgliedschaft reagieren“. In solchen Fällen könnten Lohnsteuerhilfevereine „den Sachverhalt unter die Lupe“ nehmen.

Info

Berufsbedingte Ausgaben in der Steuererklärung abzusetzen lohnt sich erst dann, wenn diese über der sog. Werbungskostenpauschale liegen. Diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 EUR zieht das Finanzamt nämlich automatisch ab, ohne dass dazu Belege oder Nachweise erbracht werden müssen.

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