R 9.2 LStR 2023
Lohnsteuer-Richtlinien 2023 - LStR 2023 -
Bundesrecht
Titel: Lohnsteuer-Richtlinien 2023 - LStR 2023 -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LStR 2023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

R 9.2 LStR 2023 – Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

1Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, bzw. für ein erstes Studium (Erstausbildung) sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. 2Werbungskosten liegen dagegen nach § 9 Abs. 6 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. 3Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel

Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+

Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.

BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.

  • Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
  • Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
  • Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
  • Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut

Sie sind bereits Abonnent?

Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?