Haben in einem Betrieb viele Beschäftigte Deutsch nicht als Muttersprache, kann der Betriebsrat verlangen, dass auf einer Betriebsversammlung Simultan-Dolmetscher eingesetzt und vom Arbeitgeber bezahlt werden. Laut LAG-Entscheidung hat das Gremium dabei allerdings „die Verhältnismäßigkeit unabhängig von der Erforderlichkeit zu prüfen“, sodass keine unverhältnismäßig hohen Kosten anfallen (2 TaBVGa 2/23).

Arbeitgeber müssen laut § 40 BetrVG in erforderlichem Umfang die Kosten und den Sachaufwand des Betriebsrats übernehmen. Ob das auch für mehrere Simultan-Dolmetscher gilt, die auf einer Betriebsversammlung zum Einsatz kommen sollen, darüber stritten im vorliegenden Fall ein Versandhändler und der örtliche Betriebsrat. In dem Logistikzentrum waren seinerzeit ca. 1.220 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen gut 640 Beschäftigte – also mehr als die Hälfte – Deutsch nicht als Muttersprache hatten. Insgesamt waren nach Gerichtsangaben 57 verschiedene Nationalitäten mit über 50 verschiedenen Muttersprachen vertreten. Aushänge (etwa zu Arbeitsschutz und Krankmeldungen) gab es im Betrieb demnach z.T. auch in Polnisch, Arabisch oder Englisch. Im Arbeitsalltag halfen sich Beschäftigte ansonsten z.T. gegenseitig mit Übersetzungen

Nachdem Betriebsversammlungen zuvor ohne Dolmetscher abgehalten wurden, verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber, für eine für März 2023 geplante Versammlung Übersetzer bereitzustellen. Das sei nötig, damit die Kolleginnen und Kollegen dem Geschehen besser folgen und sich auch selbst einbringen könnten. In der Vergangenheit sei es bei Ad-hoc-Übersetzungen durch Beschäftigte im Plenum nämlich bereits zu „erheblicher Unruhe und Verzögerungen gekommen“. Als das Gremium dann im Mai beschloss, für weitere Teilbetriebsversammlungen Simultan-Dolmetscher für Englisch, Persisch, Arabisch, Polnisch und Tigrinisch hinzuzuziehen, verweigerte das Unternehmen eine Kostenübernahme.

Aus Sicht des Arbeitgebers sprach vor allem zweierlei dagegen: Zum einen seien die Kosten mit geschätzt bis zu 31.000 EUR unverhältnismäßig hoch, zum anderen sei die Übersetzung nur mancher Sprachen eine Ungleichbehandlung. Ferner dürfe man von der Staatsangehörigkeit nicht per se auf die jeweiligen Sprachkenntnisse schließen. Außerdem handle es sich um eine gewöhnliche (Teil-)Betriebsversammlung, auf der keine heiklen Themen anstünden.

Anforderung von Dolmetscher prinzipiell möglich

Das sahen auch das Arbeitsgericht Leipzig und das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) so und wiesen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück: Zwar könne, so die Richterinnen und Richter mit Verweis auf entsprechende Entscheidungen (vgl. LAG Düsseldorf, 30.01.1981 – 16 TaBV 21/80 sowie Arbeitsgericht Stuttgart, 27. 02.1986 – 17 Ca 317/85), in bestimmten Fällen ein Einsatz von Übersetzern verlangt werden, wenn Großteile der Belegschaft kein oder kaum Deutsch sprechen. Das aber sei hier nicht der Fall.

Die Kammer hielt dem Betriebsrat in diesem Zusammenhang insbesondere entgegen, der konkrete Bedarf an Übersetzern und die tatsächlichen Sprachkenntnisse der Beschäftigten seien nicht ausreichend überprüft bzw. nachgewiesen worden. So seien viele Belegschaftsmitglieder mehrsprachig. Es genüge daher nicht, „lediglich das Ergebnis der Entscheidung mitzuteilen und zu behaupten, diese halte sich innerhalb des Rahmens“ des gesetzlichen Beurteilungsspielraums.

Überdies müsse das Gremium „unabhängig von der Erforderlichkeit“ bei seiner Entscheidung prüfen, ob die anfallenden Kosten „unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs der Betriebsversammlung mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind“. Und das müsse hier verneint werden, stünden doch laut Tagesordnung „keine Themen an, die für die Mitarbeitenden von elementarer Bedeutung wären, wie z.B. Umstrukturierungen, Betriebsänderungen, Personalabbau o.ä.“. Insofern müsse die Betriebsversammlung ggf. in anderer Form ohne Übersetzer „aufwändiger vorbereitet werden“, indem „andere mögliche und kostengünstigere Wege der Information bzw. Übersetzung“ gefunden würden.

Auch das Argument, man habe die Kosten durch Beschränkung auf fünf Sprachen möglichst gering halten wollen, ließ das LAG nicht gelten: Schließlich „wäre der Arbeitgeber bei im Einzelfall bejahter Erforderlichkeit der Simultanübersetzung grundsätzlich verpflichtet, diese allen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen“, was den Rahmen sprengen würde.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 10.10.2023 (Az.: 2 TaBVGa 2/23).

Vorinstanz: Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.08.2023 (Az.: 3 BVGa 3/23).

Info

Da in Beschlussverfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Rechtsbeschwerde möglich ist, hat die Entscheidung für den Einzelfall Bestand. Ob die vom LAG angeführten Argumente letztlich tragfähig und in Zeiten zunehmender Fachkräfteknappheit auch hinreichend sind, ist eine andere Frage.

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