Die Brauerei veranstaltet jedes Jahr in ihrem Zelt auf dem Oktoberfest einen Brauereinachmittag, zu dem sowohl ihre Mitarbeiter als auch bei ihr tätige Beschäftigte von anderen Unternehmen eingeladen sind. 2016 nahm der Kläger mit sieben weiteren Kollegen seiner Firma an der Veranstaltung teil. Sein Ende fand diese für ihn gegen 22 Uhr, als er in alkoholisiertem Zustand gegen einen Strommast prallte und sich dabei einen Halswirbel brach. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Dagegen klagte der Mann: Der Oktoberfest-Besuch habe in engem Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit gestanden. Der Nachmittag sei „ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis“ und habe der Beziehungspflege zwischen seiner Firma und der Brauerei als einer der wichtigsten Kundinnen gedient. Zudem habe sie die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Kollegen seiner Firma gefördert. Sein Arbeitgeber habe die Teilnahme, die teils noch während der bezahlten Arbeitszeit erfolgte, gebilligt.
Vor dem SG hatte er mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Ein Betriebsausflug könne zwar einer versicherten Tätigkeit zugerechnet werden – aber nur, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt und die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs oder zumindest einer Abteilung erwünscht ist. Den Brauereinachmittag habe aber eine Kundin veranstaltet. Zudem seien die meisten Teilnehmer keine Angehörigen des Betriebs des Klägers, was dem Gemeinschaftscharakter einer Betriebsveranstaltung widerspreche. Auch sei weder ein Vertreter seiner Unternehmensleitung anwesend gewesen, noch zahlte sie die Kosten. Das Netzwerken allein sei nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken.
Urteil des SG Berlin vom 01.10.2018 (Az.: S 115 U 309/17).