Eine durch COVID-19 verursachte Erkrankung kann eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenliste sein. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Voraussetzung ist jedoch eine Tätigkeit mit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko. Wo dies nicht der Fall ist, kann die Krankheit gegebenenfalls als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Nach Ansicht der Linken müssen Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit an COVID-19 erkranken, durch die gesetzliche Unfallversicherung entsprechend entschädigt werden. Tatsächlich ist eine Anerkennung als Berufskrankheit möglich, heißt es vonseiten der Bundesregierung. Sie setze allerdings voraus, dass die Betroffenen „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren.

Bei diesen Tätigkeiten sei typischerweise von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen. Die Aufzählung sei aber nicht abschließend. Das heißt, dass auch in anderen Berufszweigen eine Anerkennung als Berufskrankheit grundsätzlich möglich ist – wenn vergleichbare Infektionsrisiken mit COVID-19 wie in den genannten Bereichen festgestellt werden.

Doch wie soll man das prüfen? Auch darauf gibt es eine Antwort: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) habe verschiedene Stellen und Einrichtungen wie das Robert-Koch-Institut, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und die Landesgesundheitsämter der großen Flächenstaaten um Daten gebeten. Außerdem wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Bisher hätten sich aber noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse für besondere Infektionsrisiken bei anderen Tätigkeiten ergeben, die mit denen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium vergleichbar wären.

Bei Tätigkeiten, bei denen derzeit keine Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich ist, kann sie gegebenenfalls als Arbeitsunfall anerkannt werden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung weiter. Hierdurch würde das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls eröffnet.

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