Die klagende Packerin einer nicht tarifgebundenen Brauerei ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). 2020 erhielt sie einen Stundenlohn von 10,10 Euro (brutto) zuzüglich einer Zulage von 25 Cent je Stunde. Mit dem Novembergehalt zahlte die Brauerei ihr außerdem ein Weihnachtsgeld in Höhe von 859,61 Euro. Für die geleistete Nachtarbeit erhielt die Klägerin Zuschläge in Höhe von 25 Prozent. Der Mindestlohn belief sich 2020 auf 9,35 Euro je Zeitstunde.
Nach dem Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Brauereien in Mecklenburg-Vorpommern und weiteren Bundesländern beläuft sich das monatliche Gehalt in der Bewertungsgruppe der Packerin auf 3.166,07 Euro. Im Januar 2021 forderte sie die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von 1.418,77 Euro für Oktober bis Dezember 2020: Ihr Stundenlohn sei angesichts der Tarifvergütung im Wirtschaftsgebiet sittenwidrig. Mehr als 60 Prozent der Arbeitnehmenden seien in dieser Region tarifgebunden, weshalb der Tariflohn als ortsübliche Vergütung anzusehen sei.
Wie die Vorinstanz wies auch das LAG ihr Ansinnen zurück. Von der Üblichkeit der Tarifvergütung könne demnach ausgegangen werden, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Dann dürfe auch die Vergütung von Beschäftigten, die keinen Tariflohn erhalten, den durchschnittlichen Bruttostundenlohn nicht um mehr als ein Drittel unterschreiten.
Die Vergütung der Klägerin sei jedoch nicht um mehr als ein Drittel geringer als der objektive Wert der von ihr auszuübenden Arbeitsleistung im Wirtschaftsgebiet. Zudem fielen entgegen ihrer Schilderung nur etwa 23 Prozent der betroffenen Arbeitnehmer und nur eine der vier großen Brauereien in dem Gebiet unter den Tarifvertrag. Auch habe der Arbeitgeber keine Zwangslage der Klägerin ausgenutzt.
Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.07.2022 (Az.: 5 Sa 284/21). Das Verfahren ist nun beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az.: 5 AZN 524/22)
Vorinstanz: Urteil des ArbG Stralsund vom 17.11.2021 (Az.: 11 Ca 38/21)