Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist in § 1 Abs. 1b Satz 1 festgeschrieben, dass der Verleiher „denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen“ darf. In § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG heißt es ergänzend, dass dann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden kann, wenn die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine abweichende Höchstdauer in einem Tarifvertrag festgelegt haben.
Der Verleiher des Klägers und die beklagte Entleiherin hatten ab Mai 2017 eine Überlassung des Arbeitnehmers für knapp 24 Monate vereinbart. Da die Beklagte Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (Südwestmetall) ist, gilt in ihrem Unternehmen der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Dieser war zwischen Südwestmetall und der IG Metall abgeschlossen worden. In diesem Tarifvertrag wird die maximale Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung auf 48 Monate begrenzt.
Der Kläger vertrat die Meinung, „dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, da die gesetzliche Höchstdauer für eine Arbeitnehmerüberlassung überschritten worden sei. Er als Kläger unterliege nicht dem „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“, da er kein Mitglied der IG Metall sei. Außerdem sei die Regelung, auf die sich der Tarifvertrag beziehe, verfassungswidrig. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Tarifparteien können Regelungsermächtigung nutzen
Auch in der Revision vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde der Kläger nicht bestätigt. Der Senat konstatierte, dass Südwestmetall und IG Metall „die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dessen Arbeitgeberin“ verlängern konnten.
Erläutert wurde, dass es sich bei § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG um eine „vorgesehene Regelungsermächtigung“ außerhalb des Tarifvertragsgesetzes handelt. Diese gestatte nicht nur den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche die Überlassungshöchstdauer verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen zu regeln. Sie ermögliche auch den Verleihern und Leiharbeitnehmern eine Regelung mittels Tarifvertrag unabhängig von deren Tarifgebundenheit.
Die Richterinnen und Richter betonten die Konformität der Regelung zum Unionsrecht und zur Verfassung. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten halte sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 2022 (Az.: 4 AZR 83/21).
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2020 (Az.: 21 Sa 12/20).