Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der in Vollzeit tätig war. Er erhielt im Jahr 2017 einen Bruttostundenlohn von 12,18 Euro. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag (MTV) für die Zeitarbeit in der Fassung von 2013. Darin war festgelegt, dass Mehrarbeitszuschläge von 25 Prozent für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen.
Im August 2017 arbeitete der Kläger 121,75 Stunden. Außerdem nahm er 10 Tage Urlaub in Anspruch, die mit 84,7 Stunden abgerechnet wurden. Mehrarbeitszuschläge leistete der Arbeitgeber für diesen Monat aber nicht. Der Leiharbeitnehmer war hingegen der Ansicht, dass ihm diese für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden zustehen würden – konkret 72,32 Euro. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Das BAG wandte sich schließlich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (wir berichteten).
Dieser hat im Januar 2022 entschieden, dass das Unionsrecht einer tariflichen Regelung entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob und für wie viele Stunden einem Arbeitnehmer Mehrarbeitszuschläge zustehen, nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt werden. Es müssten auch die Stunden mitgerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch nimmt.
Damit war die nun erfolgte Entscheidung des BAG absehbar: Die tarifliche Regelung im MTV sei bei gesetzeskonformer Auslegung so zu verstehen, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen auch Urlaubsstunden bei der Frage mitzählen, ob der Schwellenwert überschritten wurde. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten. Das aber sei nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz zu vereinen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2022 (Az.: 10 AZR 210/19).
Verfahrensgang:
- Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 13.01.2022 (Az.: C-514/20).
- Beschluss des BAG vom 17.06.2020 (Az.: 10 AZR 210/19).
- Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.12.2018 (Az.: 13 Sa 589/18).
- Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.02.2018 (Az.: 10 Ca 4180/17).