Worum geht es?

Uns beschäftigt die Thematik des Ersatzruhetages für Sonntagsarbeit. In § 11 Abs. 3 ArbZG heißt es: „Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.“ Daher die Frage: Muss der Arbeitnehmer diesen Tag auch nehmen, selbst wenn er nicht will? Unstrittig ist, dass der Arbeitgeber diesen Tag gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer in beantragt. Ebenso unstrittig ist, dass als Ersatzruhetag auch ein ohnehin freier Samstag angerechnet werden kann. Eine weitere Frage wäre, ob der Ersatzruhetag auch im Vorfeld der Sonntagsarbeit genommen werden kann.

Das sagt der Experte!

Beim ArbZG handelt es sich um ein Schutzgesetz. Sofern keine der zahlreichen Ausnahmen (§§ 7, 11 ff ArbZG) greift und auch keine tarifvertragliche Regelung etwas anderes vorsieht, hat der Arbeitgeber gem. § 11 Abs. 3 innerhalb des dort vorgesehenen Zeitraums einen Ersatzruhetag zu gewähren, den der Arbeitnehmer auch zu nehmen hat. Der Arbeitgeber ist meiner Ansicht nach sogar verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter die vorgesehenen Ruhe- und Ausgleichszeiten auch nehmen.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes für den Fall eines Arbeitsunfalls sollten die entsprechenden Ausgleichszeiten in jedem Fall genommen werden. Ob der Ausgleichstag auch vor der Sonntagsarbeit genommen werden kann, ist unter Arbeitsrechtlern ein wenig umstritten, wird aber überwiegend für zulässig gehalten.

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