Worum geht es?
Eine am Empfang tätige Mitarbeiterin fragt, ob sie bei ihrer Rückkehr aus der Mutterschaft Anspruch auf ihren bisherigen Arbeitsplatz hat?
Das sagt der Experte!
Nach Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis zwar so wieder auf, wie es vor der Elternzeit bestanden hat. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des ihm zustehenden Weisungsrechts durchaus andere Arbeiten zuweisen. Hierbei muss er allerdings die Grenzen des Weisungsrechts nach § 106 GewO einhalten. Insbesondere muss die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Arbeitsvertrag, etwa durch eine Regelung zur Tätigkeit und/oder durch eine Versetzungsklausel gedeckt sein.
Sofern der Mitarbeiterin ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, liegt aber möglicherweise eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG vor. Folge wäre, dass diese personelle Einzelmaßnahme mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG ist.