Im ersten Fall wurde die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) von vier Airlines verklagt. Sie hatte den Betreiber des Stuttgarter Flughafens im Frühjahr 2008 zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle aufgefordert. Vom 03. bis 06.03.2009 streikten diese befristet, danach wurde der Ausstand auf unbestimmte Zeit verlängert.
Für den 6. April rief die GdF die bei ihr organisierten Fluglotsen am Standort zu einem sechsstündigen Unterstützungsstreik auf. Diese wickelten während dieser Zeit entsprechend einer Notdienstvereinbarung lediglich 25 Prozent des planmäßigen Luftverkehrs ab. Der Fluglotsen-Streik wurde aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts (ArbG) Frankfurt vorzeitig abgebrochen. Dennoch fielen zahlreiche Flüge aus.
Das BAG bestätigte nun die Vorinstanzen und wies die Klagen der Airlines auf Schadensersatz gegen die GdF ab. Ein solcher Anspruch wegen einer „widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung“ bestehe nicht. Der Fluglotsenstreik sei gegen den Betrieb der Deutschen Flugsicherung (DFS), bei der die Fluglosten angestellt sind, gerichtet gewesen. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Fluggesellschaften war nach Ansicht der Richter damit nicht verbunden. Eine sittenwidrige Schädigung der Klägerinnen wurde ebenfalls verneint.
Auch im zweiten Fall saß die GdF auf der Anklagebank. Hier hatten drei Fluggesellschaften Schadensersatz wegen zweier angekündigter, aber nicht durchgeführter Streiks aller Tarifbeschäftigten der DFS am 4. und 9. August 2011 gefordert. Die Revisionen der Airlines wurden ebenfalls abgewiesen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2015 (Az.: 1 AZR 754/13)
Vorinstanzen: Urteile des Hessischen LAG vom 25.04.2013 (Az.: 9 Sa 561/12) und des ArbG Frankfurt am Main vom 27.03.2012 (Az.: 10 Ca 3468/11).