Die Klägerin arbeitete seit Januar 2018 als „Teamleiterin Recht“ in einem Nürnberger Unternehmen. Dieses war zur Benennung einer Person als Datenschutzbeauftragter verpflichtet und bestellte sie zwei Wochen nach ihrer Einstellung dazu. Bereits im Juli 2018 wurde ihr jedoch ordentlich zum 15. August 2018 gekündigt. Der Arbeitgeber begründete das mit einer Umstrukturierungsmaßnahme, die zur Auslagerung ihrer bisherigen Tätigkeit geführt habe.
Die Frau sah darin einen Verstoß gegen das BDSG, weil sie als Datenschutzbeauftragte unter dem entsprechenden Sonderkündigungsschutz stehe. Dem Gesetz zufolge ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig – es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Ihr Arbeitgeber hielt diese nationale Regelung hingegen für nichtig, weil sie gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße. Dort heißt es in Artikel 38, Absatz 3, Satz 2 lediglich, dass der Datenschutzbeauftragte „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt“ werden darf. Der besonders weitreichende Kündigungsschutz durch BDSG und DSGVO griff seiner Meinung nach unzulässig in seine Grundrechte ein.
Datenschutzbeauftragter: Keine ordentliche Kündigung
Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung bat. Dieser entschied, dass der im nationalen BDSG verankerte besondere Kündigungsschutz für die Position als betrieblicher Datenschutzbeauftragter mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist (wir berichteten).
Die bindende Entscheidung setzte das BAG nun um und erklärte die ordentliche Kündigung für nichtig: Der Frau hätte nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden dürfen, weil sie zu diesem Zeitpunkt verpflichtend bestellte Datenschutzbeauftragte des Unternehmens war. Die vom Arbeitgeber vorgebrachten Argumente zur Umstrukturierung erfüllten diesen Anspruch nicht. Dass die Kündigung während der Probezeit zugegangen ist, sei für das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes ohne Bedeutung.
Urteil des BAG vom 25.08.2022 (Az.: 2 AZR 225/20)
Auszug aus dem Verfahrensgang: Urteile des EuGH vom 22.06.2022 (Rs.: C-534/20), des LAG Nürnberg vom 19.02.2020 (Az.: 2 Sa 274/19) und des ArbG Nürnberg vom 22.07.2019 (Az.: 3 Ca 4080/18).