Der Anspruch auf Teilzeit während einer Elternzeit kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Es gab damit einer Mutter recht, die fürchtete, ansonsten beruflich in eine Sackgasse zu geraten.

Die Frau war seit dem 20. Juni 2020 in Elternzeit, die am 24. April 2022 enden sollte. Am 19. Februar 2021 beantragte sie eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden ab dem 1. Mai 2021 bis zum Ende ihrer Elternzeit. Ihr Arbeitgeber lehnte den Antrag mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab. Dagegen wehrte sie sich auf juristischem Wege.

Das LAG gab ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung statt. Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren seiner Mitarbeiterin grundsätzlich entgegentreten, wenn er dafür dringende betriebliche Gründe darlegen kann. Den Richtern zufolge genügt die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, dafür aber nicht. Die zugrunde liegenden Tatsachen müssten bezeichnet werden. Das war hier jedoch nicht der Fall.

Zudem bedürfe es bei einer einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Während der Arbeitgeber seine nicht glaubhaft darlegen konnte, sah das bei der Klägerin anders aus. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate. Die Frau muss nun mit der von ihr angestrebten Stundenzahl beschäftigt werden. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei nicht vorzunehmen, erklärte das Gericht. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Urteil des LAG Köln vom 04.06.2021 (Az.: 5 Ta 71/21).

Aktuelle Beiträge