Wegen des Hochwassers sind in vielen Teilen von Bayern und Baden-Württemberg derzeit die Rettungskräfte sowie Zivil- und Katastrophenschutz im Dauereinsatz. So belastend und z.T. gefährlich der Dienst vielfach ist, um berufliche Nachteile müssen sich freiwillige Feuerwehrleute und andere Helfer nicht sorgen. Denn Freistellung von der Arbeit und Entgeltfortzahlung sind gesetzlich zumeist sichergestellt.

So gelten nach Angaben des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags für die rund eine Million aktiven ehrenamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren landesrechtliche Bestimmung, die die Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung bei akuten Einsätzen regeln. Trotz unterschiedlichem Wortlaut sehen demnach alle entsprechenden Bestimmungen vor, dass den Floriansjüngern „durch ihr Ehrenamt keine Nachteile entstehen dürfen“.

Konkret heißt das, dass die Helferinnen und Helfer während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden sind. Die Arbeitgeber sind demgegenüber verpflichtet, die Arbeitsentgelte (einschließlich Sozialabgaben und etwaiger Zulagen) weiterzuzahlen, die ohne den Ausfall üblicherweise erzielt worden wären. Private Unternehmen können sich die Gelder bei Bedarf im Nachgang auf Antrag von der jeweiligen Kommune erstatten lassen.

Zwar wird dies nicht in jedem Fall explizit in den entsprechenden Gesetzen erwähnt, doch umfasst das Benachteiligungsverbot auch Entlassungen. Entsprechend sind Kündigungen aus Anlass einer Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz unzulässig.

Bei Menschen, die sich ehrenamtlich im technischen Hilfswerk (THW) engagieren, gibt es mit § 3 Abs. 1 und 2 THWG eine bundeseinheitliche Regelung. Diese besagt: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.“

Eine Erstattung bekommen Unternehmen hier allerdings nur für Ausfälle „von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen“.

Für Mitglieder anderer Hilfsorganisationen wie Rotem Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter Unfall-Hilfe, Malteser Hilfsdienst oder Deutscher Lebensrettungs-Gesellschaft gelten in vielen Fällen ähnliche Vorgaben.

Eine Übersicht der wichtigsten Regelungen hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestags zusammengestellt:

Baden-Württemberg: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (BW FwG) §§ 15, 16
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Landeskatastrophenschutzgesetz (BW LKatSG) § 13
Bayern: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Art. 9, 10
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) Art. 17
Berlin: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin (FeuerwG BE) § 8
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Katastrophenschutzgesetz (KatSG) § 22 Abs. 2
Brandenburg: Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr: § 27
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen: § 19
Bremen: Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr und der Hilfsorganisationen: § 52
Hamburg: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Feuerwehrgesetz Hamburg (FeuerwG HA) §§ 14, 15
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG) § 24, 24a
Hessen: Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr: § 11
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen: § 39
Mecklenburg-Vorpommern: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG) § 11
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG M-V) § 25
Niedersachsen: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) §§ 12, 32
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) § 17
Nordrhein-Westfalen: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Ka- tastrophenschutz (BHKG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr und der Hilfsorganisationen: §§ 20, 21
Rheinland-Pfalz: Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr: § 13
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen: § 18
Saarland: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr und der Hilfsorganisationen: § 25
Sachsen: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr und der Hilfsorganisationen: §§ 61, 62
Sachsen-Anhalt: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) §§ 9, 10
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) §§ 14, 14a
Schleswig-Holstein: Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr:
Brandschutzgesetz (BrSchG) §§ 30, 31
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen:
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG -) § 13
Thüringen: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG)
Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr: § 14
Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen: § 19

Das THW verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ehrenamtliche Helferinnen und Helfer für Unternehmen auch Benefits mit sich bringen können. So lernten die Hilfskräfte bei Übungen und Einsätzen „Stressresistenz, Konfliktbewältigung, Verantwortungsbewusstsein und Teamarbeit in Extremsituationen“ – also Fähigkeiten und Fertigkeiten, die auch im Berufsalltag gefragt seien.

 

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