Darf ein privates Unternehmen für Sicherheitsleistungen, dessen Mitarbeitende Passagier- wie Gepäckkontrollen an einem Airport durchführen, Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit verbieten? Nein, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich. Denn unter bestimmten Bedingungen seien Teilversammlungen zulässig (Az.:12 TaBV 21/24).

Der Betriebsrat wehrte sich gegen die Auffassung der Arbeitgeberin, dass „wegen der Eigenart des Betriebs“ ein Durchführen von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei. Die Beschäftigtenvertretung ließ die Frage gerichtlich klären.

Der Betriebsrat wollte vom Gericht wissen, ob Betriebsversammlungen oder zumindest Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit erlaubt sind.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf beschied der Arbeitnehmervertretung einen Teilerfolg. Die Richterinnen und Richter verwiesen auf die „hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr“, die die Beschäftigten der Arbeitgeberin ausführen würden. Dennoch könnten während der Arbeitszeit Versammlungen unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden.

Nach § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verlangt eine Versammlung während der Arbeitszeit „eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite“. Darunter sind kundenarme Zeiten zu verstehen.

Das LAG zählt auf, dass das Durchführen von Teilversammlungen zulässig ist, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören beispielsweise:

  • Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen (TBV) im Quartal;
  • innerhalb eines Quartals sind diese TBV auf sechs Tage mit zwei TBV pro Tag zu verteilen;
  • Dauer einer TBV maximal vier Stunden während der Frühschicht oder während der Spätschicht; begrenzt auf montags oder mittwochs;
  • je TBV maximal 80 Beschäftigte;
  • keine TBV während der Schulferien in NRW.

Werden die aufgeführten Bedingungen eingehalten, gebe es i.S.v. § 44 Abs. 1 BetrVG weder „in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht“ Gründe, TBV nicht zuzulassen. Denn Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen, wie es in einer Pressemitteilung des LAG heißt.

Auch beanstandet das Gericht nicht, dass sich der Betriebsrat für TBV während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.

Die Möglichkeit der Revision beim Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024 (Az.: 12 TaBV 21/24)

Vorinstanz: Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2023 (Az.: 16 BV 46/23)

Entscheidende Passagen im BetrVG

§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung:

„Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.“

§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen:

„Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.“

 

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