Krankenpfleger haben keinen automatischen Anspruch darauf, Umkleidezeiten für das Anlegen der typischen Stationskleidung als Arbeitszeit vergütet zu bekommen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) kürzlich klargestellt. Allerdings gelte das nur dann, wenn keine Verpflichtung existiert, sich im Krankenhaus umzuziehen. Zudem seien hygienische Aspekte zu beachten, heißt es in der Entscheidung (Az.: 11 Sa 1007/15).

Geklagt hatte ein Krankenpfleger, der im Stationsdienst täglich insgesamt zwölf Minuten mit An- und Ablegen der typischen Berufskleidung – also: weißes Oberteil und weiße Hose nebst abnehmbarem Namensschild – verbracht hatte. Da dies Arbeitszeit sei, verlangte er vom Arbeitgeber für einen Zeitraum von .gut 14 Monaten insgesamt rund 464 EUR Nachzahlung an Vergütung. Als das Klinikum sich weigerte, klagte der Mann – allerdings ohne Erfolg.

Wie bereits das Arbeitsgericht Emden folgte auch das LAG der Rechtsauffassung der Krankenhausverwaltung und verneinte den Anspruch. In ihrer Begründung verwiesen die Richter in Hannover v.a. auf zwei Aspekte:

Erstens, und das habe die Geschäftsführung den Beschäftigten im Stationsdienst auch mitgeteilt, „bestehe keine Pflicht des Klägers, sich in den betrieblichen Räumlichkeiten – und nicht etwa zu Hause – umzuziehen“. Laut einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Vergütung von Umkleidezeiten im Krankenhaus (Az.: 5 AZR 678/11) sei das jedoch eine der wichtigsten Voraussetzungen um eine „Fremdnützigkeit“ des Umziehens und damit einen Vergütungsanspruch auszulösen.

Normales Umziehen nicht vergütungspflichtig

Zweitens, so die 11. Kammer weiter, müsse „zwischen der reinen Berufs-/Dienstkleidung und der Bereichs-/Schutzkleidung“ differenziert werden: So könne nämlich die vom Arbeitgeber speziell gereinigte Stationskluft – ohne Namensschild – i.d.R. problemlos auch während der Hin- und Rückfahrt zur Arbeit getragen werden. Das sei für den Kläger sogar „nützlich, weil er dadurch Kosten und Zeitaufwand für Reinigung und Verschleiß der persönlichen Kleidung erspart“. Speziell vorgesehene Schutzkleidung für den OP oder die Intensivstation werde hingegen „unstrittig während des Dienstes an- und abgelegt“. Insofern müsse der Arbeitgeber das normale Umziehen nicht vergüten.

In punkto hygienischer Bedenken beim Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Krankenhauses verwies das LAG schließlich auf andere Bereiche im Gesundheitswesen: So trügen Mitarbeiter von Arztpraxen, Apotheken und Pflegdiensten, die ebenfalls gewissen Infektionsrisiken ausgesetzt seien, außerhalb ihrer Betriebe die „typische weiße Berufskleidung“. Der Kläger habe jedoch keine fachliche Argumente dafür vorgebracht, „dass sich aus getragener normaler Dienstkleidung besondere Infektionsrisiken, sei es für den Mitarbeiter selbst, sei es für die Öffentlichkeit, ergeben“.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 03.05.2016 (Az.: 11 Sa 1007/15).

Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 01.10.2015 (Az.: 2 Ca 5/15).

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