Im Streitfall hatten die Arbeitsvertragsparteien laut LAG in einem Vergleich vereinbart, dass der (ehemaligen) Mitarbeiterin ein Arbeitszeugnis „mit einem bestimmten Wortlaut unter einem bestimmten Datum“ zusteht, das von der Geschäftsführung unterschrieben werden muss. Als die Frau dann das Dokument erhielt, stellte sie fest, dass sich die Unterschrift deutlich von früheren Signaturen in anderen (Zwischen-)Zeugnissen und Geschäftskorrespondenz unterschied.
Während das Arbeitsgericht Hamburg keine Pflicht zur Neufassung des Zeugnisses sah, da „weder für den Text des Zeugnisses noch für die Unterschrift bestimmte Schriftbilder vereinbart“ gewesen seien, gab das LAG in der Hansestadt der Frau recht.
In ihrer Begründung verwies die Kammer u.a. darauf, dass „die Unterschrift ein Erkennungsmerkmal einer Person“ sei. Um auch als solche erkannt und gewertet zu werden, dürfe eine Signatur „nicht in leicht erkennbaren Elementen von den sonstigen Unterschriften des Unterzeichners abweichen“. Sonst entstehe nämlich der Eindruck, dass sich der Unterzeichner mit seinem deutlich abweichenden Schriftbild „vom Inhalt des Unterschriebenen distanzieren will“ und könne so „als gem. § 109 II BGB unzulässiges Merkmal bewertet werden, welches den Zweck hat, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“. Und genau das sahen die Richter hier als gegeben an:
„Bei den normalen Unterschriften des Geschäftsführers sind jeweils das ‚B‘ und das ‚h‘ deutlich erkennbar, zwischen denen sich ein weiteres angedeutetes Schriftzeichen befindet ebenso wie hinter dem ‚h‘. Das Zeichen unter dem streitgegenständlichen Zeugnis besteht hingegen lediglich aus einem ca. 8 mm im Winkel von ca. 45° nach links unten verlaufenden Strich, welches mit einer ca. 5 cm nach oben rechts ebenfalls im Winkel von ca. 45° engen Schleife fortgesetzt wird. Auf der Grundlinie folgt ein ca. 3,5 cm langer gerader Strich nach rechts.“
Insgesamt habe es sich bei dem fraglichen Schriftzug des Geschäftsführers deshalb auch „nicht um eine eigenhändige Unterschrift i.S.v. § 126 BGB, sondern lediglich um eine Paraphe“ gehandelt. Das Arbeitszeugnis müsse daher neu ausgestellt und ordnungsgemäß unterschrieben werden.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 23.12.2020 (Az.: 8 Ta 8/20).
Vorinstanz: Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23.03.2020 (Az.:12 Ca 60/19).