Im Streitfall ging es um eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen und Prämien für Außendienstmitarbeiter bei einem Haushaltsgerätehersteller (wir berichteten). Nachdem der Betriebsrat die Zulässigkeit bestimmter Targets in Frage gestellt und Beschäftigte aufgerufen hatte, ihren persönlichen Halbjahreszielen zu widersprechen, sprach der Arbeitgeber Gremiumsmitgliedern eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aus:
Das Gremium habe, so der Vorwurf, schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und die sog. Friedenspflicht missachtet. Vor Gericht verlangten die Arbeitnehmervertreter daraufhin die Entfernung der Abmahnungen – und bekamen nun auch zweitinstanzlich Recht.
Da eine (mögliche) Amtspflichtverletzung nichts mit Arbeitsverhältnis der Betriebsratsmitglieder zu tun habe, dürfte eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung – ungeachtet ihrer Zulässigkeit – nicht in den Personalakten der Betroffenen aufbewahrt werden, so das LAG. Ansonsten nämlich entstehe eine „unzulässige Vermischung der Pflichtenkreise“.
Wie gegen betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung wehren?
Anders als das Arbeitsgericht entschied der Senat jedoch, das Gremium könne eine Unwirksamkeit der Abmahnungen nicht im Wege eines sog. Feststellungsantrags geltend machen. Vielmehr bestehe bei Vorliegen der Voraussetzung grundsätzlich „die Möglichkeit des Betriebsrats, ein Unterlassungsverfahren gegen den Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 BetrVG einzuleiten“. Das biete „ausreichenden Rechtsschutz“.
Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 03.07.2020 (Az.: 8 TaBV 3/19).
Vorinstanz: Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.4.2019 (Az.: 4 BV 251/18).