Arbeitgeber dürfen den Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter bestimmten Bedingungen von einer sofortigen Annahme des Angebotes abhängig machen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, der nach ihrer Darstellung andernfalls mit außerordentlicher Kündigung und Strafanzeige gedroht worden war (Az.: 6 AZR 333/21).

Die Klägerin arbeitete im entsprechenden Betrieb seit Juni 2015 als Teamkoordinatorin im Verkauf. 2019 wurde sie dann mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie unberechtigt Einkaufspreise für Waren in der EDV reduziert habe, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. An dem Gespräch nahmen der Geschäftsführer und der Rechtsanwalt des Unternehmens teil. Um was es in dem Termin gehen sollte, war ihr laut Gericht vorab nicht mitgeteilt worden. Stattdessen wurde der Frau ein vorbereiteter Aufhebungsvertrag vorgelegt, der vorsah, dass das Arbeitsverhältnis zum Monatsende aus betrieblichen Gründen ende. Nach einer zehnminütigen Pause, in der die Teilnehmenden schweigend am Tisch saßen, unterschrieb sie.

Eine Woche später focht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Nach ihrer Aussage sei ihr für den Fall der Nichtunterzeichnung die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige „in Aussicht gestellt“ worden. Sie habe um längere Bedenkzeit und die Einholung von Rechtsrat gebeten, doch sei der Bitte nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen.

Bereits die Vorinstanz waren dieser Auffassung nicht gefolgt und hatten zugunsten des Arbeitgebers geurteilt: Die übrigen Verhandlungsbedingungen seien nicht so beschaffen gewesen, dass Fluchtinstinkte bei der Klägerin geweckt worden seien.

Dem schloss sich nun auch das BAG an und verwies u.a. darauf, ein „verständiger Arbeitgeber“ habe „im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen“ dürfen. Die Firma habe auch nicht unfair verhandelt: Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin sei nicht dadurch verletzt worden, dass sie sofort über die Annahme entscheiden musste. Gleichwohl fügte das Gericht einschränkend hinzu, dass grundsätzlich anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sei.

Urteil des BAG vom 24.02.2022 (Az.: 6 AZR 333/21).

Vorinstanzen: Urteile des LAG Hamm vom 17.05.2021 (Az.: 18 Sa 1124/20) und des ArbG Paderborn vom 03.08.2020 (Az.: 2 Ca 1619/19).

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