Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mitarbeiter, der seit 1991 bei der Bundesagentur für Arbeit tätig ist. Er bewarb sich um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil. In Berlin wurde er zu einem Auswahlgespräch eingeladen, in Cottbus nicht. Die Stelle bekam er in beiden Fällen nicht. Daraufhin forderte er Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er sich benachteiligt fühlte.
Zu Recht, wie das LAG urteilte: Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er in Cottbus nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber dazu einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Sinn und Zweck von § 165 Satz 3 SGB IX sei es, gleiche Bewerbungschancen für schwerbehinderte Menschen herzustellen.
Bewirbt sich ein Schwerbehinderter mehrfach auf verschiedene Stellen mit identischem Anforderungsprofil, muss zudem für jede Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden. Ein einziges Gespräch reiche lediglich aus, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LAG Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 01.11.2018 (Az.: 21 Sa 1643/17).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgericht Berlin vom 03.11.2017 (Az.: 16 Ca 10367/16).