Eine Textileinzelhandelskette mit rund 3.000 Mitarbeitenden in 70 Filialen informierte einen dreiköpfigen Betriebsrat in einer Filiale mit 35 Beschäftigten darüber, dass sein Betriebsratsbüro in ein sog. Managerbüro umgewandelt werden solle. Als Ersatz hatte der Arbeitgeber in einer von der eigenen Filiale rund 500 Meter entfernten Immobilie Räume angemietet.
Der Betriebsrat lehnte die neuen Räume als untauglich ab. Daraufhin stellte der Arbeitgeber einen Räumungsantrag, dem das Arbeitsgericht Wiesbaden stattgab. Um der Zwangsvollstreckung aus diesem vorläufig vollstreckbaren Beschluss zu entgehen, zog das Gremium dann im März 2023 tatsächlich in die neu angemietete Fläche um.
Zugleich legten die Arbeitnehmervertreter Beschwerde vor dem Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) ein und begründeten ausführlich die aus ihrer Sicht mangelnde Tauglichkeit der neuen Räume für die Betriebsratsarbeit: Vom Erdgeschoss, in dem ein Immobilienbüro residiert, führe eine offene Treppe in den ersten Stock. Dort lägen die neuen Räume Betriebsrates.
Das Problem: Das Obergeschoss könne und müsse auch von den Beschäftigten des Immobilienbüros betreten werden, u.a. weil deren Küche dort sei. Zudem gebe es keine Abtrennung. So könnten die Mitglieder des Betriebsrats hören, was unten gesprochen werde. Und auch das eigentliche Betriebsratsbüro sei ungeeignet, da es am hinteren Ende dieses offenen Raums liege, nur mit einer einfachen Zimmertür abgetrennt sei, kein Sicherheitsschloss habe, dafür aber ein Innenfenster zu dem offenen Raum, den die Beschäftigten des Maklerbüros mit nutzen.
Hinzukomme, dass der Betriebsrat jederzeit für die eigene Belegschaft ansprechbar sein müsse. Dies werde durch das externe Büro verkompliziert. Schließlich bestünden auch Zweifel daran, dass es im Betrieb Bedarf nach einem Managerbüro gebe.
Privatsphäre im Betriebsratsbüro muss gesichert sein
Diese Argumente überzeugten das Landesarbeitsgericht. Es gab dem Betriebsrat Recht und änderte den Beschluss der Vorinstanz ab. Die neuen Räumlichkeiten seien im jetzigen Zustand für die Arbeit des Gremiums untauglich und genügten den Anforderungen „(eindeutig) nicht“. Denn Betriebsratsbüros, so die 16 Kammer, „müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können“. Das aber sei im konkreten Fall nicht gewährleistet, da der hintere Raum „von dem großen, offen zugänglichen (Vor-) Raum aus eingesehen werden werden kann“ und „nicht ausreichend gesichert“ sei. Der (offene) Vorraum sei „für Betriebsratstätigkeit überhaupt nicht nutzbar“.
Weiter heißt es im Beschluss: „Damit die Räume für eine Betriebsratstätigkeit geeignet wären, müsste eine bauliche Abtrennung mit entsprechendem Schallschutz im ersten Obergeschoss zur Treppe hin erfolgen, versehen mit einer abschließbaren Sicherheitstür.“
Insgesamt habe der Arbeitgeber damit die bisherigen Räume zu Unrecht neu vergeben.
Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31.07.2023 (Az.: 16 TaBV 151/23).
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden vom 24.11.2022 (Az.: 5 BV 46/22).