Damit bekam ein Brauer recht, der sein Arbeitsverhältnis zum 31. August 2017 gekündigt hatte, um eine Weiterbildung zum Brauereimeister zu absolvieren. Diese begann am 11. September 2017. Die Agentur für Arbeit lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zum 1. September 2017 jedoch mit Verweis auf eine zwölfwöchige Sperrfrist ab. Der Kläger habe seine Kündigung selbst herbeigeführt, obwohl er dafür keinen wichtigen Grund hatte. Auch nach Ablauf der Sperrzeit wollte ihm die Agentur kein Arbeitslosengeld zugestehen, da er wegen der Weiterbildung nicht in Arbeit vermittelt werden könnte.
Der Brauer wollte das nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass er nach Abschluss der Weiterbildung gute Aussichten habe, eine Arbeitsstelle als Brauereimeister zu finden. Dann würde er deutlich mehr verdienen als zuletzt, wovon wiederum auch die Arbeitsagentur aufgrund der höheren Sozialversicherungsbeiträge profitiere.
Das SG sprach ihm Arbeitslosengeld zu – aber nur für die Zeit vom 1. bis zum 10. September 2017. Die Aufgabe der Beschäftigung für eine berufliche Weiterbildung könne gegebenenfalls einen wichtigen Grund haben, der eine Sperrzeit verhindere. Dies sei dann der Fall, wenn die Fortbildung nicht berufsbegleitend absolviert werden kann und der Arbeitnehmer seinen Job zum spätmöglichsten Zeitpunkt kündigt. Beide Bedingungen erfüllte der Brauer. Vom Start der Vollzeit-Weiterbildung an stehe ihm jedoch kein Arbeitslosengeld zu, da er parallel keine mindestens 15-stündige Beschäftigung ausüben kann. Die Agentur kann ihn folglich nicht vermitteln, was jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist.
Urteil des SG Karlsruhe vom 20.11.2017 (Az.: S 5 AL 2937/17).