Geklagt hatte ein 49-Jähriger gegen seine Berufsgenossenschaft (BG), die den Unfall, der sich auf der betrieblichen Toilettenanlage ereignete, nicht als Arbeitsunfall anerkannte: Als der Kläger sich die Hände waschen wollte, rutschte er auf dem seifenglitschigen Boden aus und schlug mit dem Kopf ans Waschbecken.
Der Verunfallte arbeitete anschließend noch eineinhalb Stunden bis zum Schichtende, ging dann zum Arzt und wurde vier Tage lang Krankenhauspatient: Er hatte sowohl eine Nackenprellung als auch eine Gehirnerschütterung von dem Ausrutschen davon getragen.
Die BG argumentierte, der Unfall sei kein Arbeitsunfall. Der Besuch der Toilette sei grundsätzlich „privater Natur“ und sei daher nicht unfallversichert. Die Klage bezog sich auf den rutschigen Toilettenboden. Aus Sicht des Klägers gehört der Toilettenboden in die „Sphäre des Arbeitgebers“.
Mit dieser Klage scheiterte der Mann vor dem SG Heilbronn. Das hat sich der Entscheidung der BG angeschlossen. Aus der SG-Perspektive „hat der Kläger zum Zeitpunkt seines Sturzes in einer Toilette seine Arbeitsgebers keine Handlung verrichtet“, die seiner unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnen sei.
Die Sozialrichter stellten nicht in Abrede, dass der Besuch der Toilette unaufschiebbar sei, „die der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss daran diene und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liege“. Doch das Verrichten der Notdurft selbst, diene eigenen Interessen und sei eine private, auch nicht unfallversicherte Tätigkeit.
Das SG führte aus, dass ein mit Seife verunreinigter Boden in einer Toilettenanlage „keine besondere betriebliche Gefahr“ darstelle. Auch im häuslichen Bereich könne ein seifennasser Boden im Toilettenraum vorkommen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt (Az.: L 9 U 445/18).
Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.12.2017 (Az.: S 13 U 1826/17).