Geht eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit nicht wie ursprünglich geplant sofort in Rente, sondern beantragt sie zunächst Arbeitslosengeld, tritt keine Sperrzeit ein. Sie kann sich in diesem Fall auf einen wichtigen Grund berufen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG). Dass sie von ihren Plänen wegen einer späteren Gesetzesänderung abwich, sei unerheblich (Az.: B 11 AL 25/16 R).

Die Klägerin war seit 1982 bei der Stadt Heubach beschäftigt. 2006 schloss sie mit dieser einen Vertrag, der das bestehende unbefristete Arbeitsverhältnis als Bürofachkraft in ein bis 30. November 2015 befristetes Arbeitsverhältnis umwandelte. Sie plante, nach Ende der Freistellungsphase vorzeitige Altersrente zu beziehen.

2014 wurde die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Die Frau änderte ihre Pläne und meldete sich zum 01.12.2015 arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld ab, weil eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten sei: Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst. Zum 01.03.2016 startete ihr Rentenbezug.

Das BSG entschied, dass das Verhalten der Klägerin keine Sperrzeit rechtfertigt. Sie habe ihr Beschäftigungsverhältnis zwar gelöst, weil sie das unbefristete Arbeitsverhältnis durch die Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt hat. Bereits am 21.07.2009 (Az.: B 7 AL 6/08 R) habe das BSG aber entschieden, dass ein Arbeitnehmer sich auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase in den Rentenbezug zu wechseln und diese Annahme bei prognostischer Betrachtung objektiv gerechtfertigt ist.

Dies war hier der Fall. Dass die Frau später Abstand davon genommen hat, sei für die Beurteilung des wichtigen Grundes unerheblich. Das Vorliegen eines solchen Grundes sei inhaltlich und zeitlich allein bezogen auf den das Beschäftigungsverhältnis auflösenden Akt zu prüfen.

Urteil des BSG vom 12.09.2017 (Az.: B 11 AL 25/16 R).

Vorinstanzen: Urteile des SG Ulm vom 07.04.2016 (Az.: S 6 AL 137/16) und des LSG Baden-Württemberg vom 30.09.2016 (Az.: L 8 AL 1777/16).

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