Noch wenige Wochen und die turnusmäßig stattfindenden Wahlen zum Betriebsrat sind abgeschlossen. Spätestens dann kommt die Betriebsratsarbeit wieder in Fahrt. Doch Betriebsratsarbeit erfordert Know-how. Nicht zuletzt deshalb stellt das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat in Paragraf 37 Abs. 6 einen Schulungsanspruch an die Seite. Eine gute Gelegenheit also, sich etwas ausführlicher mit dem Thema „Schulungsanspruch des Betriebsrats“ zu befassen.

Grundsätzlich entscheidet niemand anderer als der Betriebsrat selbst, welche und wie viele Mitglieder aus seinen Reihen wann eine Betriebsratsschulung besuchen. Auch hinsichtlich des Themas der Schulung entscheidet der Betriebsrat nach seinem Ermessen. Entscheidend hierbei ist lediglich, dass es sich um eine im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG „erforderliche“ Schulung handeln muss.

Die „Erforderlichkeit“ einer Schulung als Dreh- und Angelpunkt

Das Merkmal der „Erforderlichkeit“ ist eminent wichtig. Die Zahl der hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen ist nicht zuletzt deshalb so groß, weil die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung Kosten verursacht, die gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG allein der Arbeitgeber zu tragen hat. Namentlich sind dies zunächst die Kosten für die Schulungsteilnahme selbst. Daneben hat der Arbeitgeber die Reisekosten zu übernehmen sowie für die durch die Schulungsteilnahme veranlassten Kosten für Übernachtung und Verpflegung einzustehen.

Dass eine Schulungsteilnahme nicht zur Einkommensminderung des an einer Schulung teilnehmenden Betriebsratsmitglieds führt, regelt § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen sind, wenn und soweit die Freistellung nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat zukommenden Aufgaben erforderlich ist.

Wann ist eine Betriebsratsschulung „erforderlich“?

Sowohl Schulungen zur Vermittlung von Grundkenntnissen als auch solche, die Spezialkenntnisse der Betriebsratsarbeit vermitteln, können „erforderlich“ im Sinne des Paragrafen 37 Abs. 6 BetrVG sein. Grundlagen- und Spezialschulungen unterscheiden sich darin, als dass für die Vermittlung von Spezialwissen ein „betriebsbezogener Anlass“ gegeben sein muss.

„Betriebsbezogener Anlass“ und Spezialschulungen

Bezüglich des „betriebsbezogenen Anlasses“ einer Spezialschulung namens „Wie erstelle ich eine Betriebsratszeitung?“ kommt das Arbeitsgericht Bochum zunächst zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat kein Recht darauf habe, auf Kosten des Arbeitgebers ein regelmäßig erscheinendes Informationsblatt herauszugeben. Die schriftliche Information der Belegschaft setze vielmehr einen aktuellen „betriebsbezogenen Anlass“ voraus. Zwar gehöre die Information der Belegschaft zu den Aufgaben des Betriebsrats. Doch ein Informationsblatt, das nicht durch betriebliche Vorgänge veranlasst sei, sondern allein dem Zweck diene, dass der Betriebsrat sich mit einer solchen Informationsschrift in der Belegschaft „verankern“ wolle, gehöre nicht zu den erforderlichen Aufgaben der Betriebsratsarbeit.

Eine Teilnahme an einer Schulung „Wie erstelle ich eine Betriebsratszeitung?“ vermittle dem Betriebsratsmitglied ein Wissen, das sich bei der künftigen Betriebsratsarbeit voraussichtlich nicht verwerten lasse. Für das Arbeitsgericht Bochum (Beschluss vom 28.09.2005 – 5 BV 55/05) ein hinreichender Grund, die Erforderlichkeit dieser Spezialschulung zu verneinen.

Die „Erforderlichkeit“ einer Grundlagenschulung

Die oben genannte Entscheidung befasst sich außerdem mit der Frage: Wann ist eine Grundlagenschulung erforderlich? Ein Betriebsratsmitglied, das seit elf Jahren dem Betriebsrat angehört und seit zwei Wahlperioden Vorsitzender des Betriebsrates mit einer Zwei-Drittel-Freistellung ist, wollte an einer Schulung teilnehmen, die im Rahmen von Plan- und Rollenspielen theoretisches Basiswissen der Betriebsverfassung vermitteln sollte.

Das Arbeitsgericht Bochum verneinte die Erforderlichkeit einer solchen Schulung deshalb, weil der Betriebsrat es versäumt hatte, die Erforderlichkeit näher darzulegen. So habe der Betriebsrat deutlich zu machen, inwiefern dem zu schulenden Betriebsratsmitglied die Anwendung seines Fachwissens Probleme bereite. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein langjähriges und bereits geschultes Mitglied des Betriebsrats derartige Defizite bei der Anwendung von Fachkenntnissen habe, die eine Grundlagenschulung „erforderlich“ machen könnten.

Praxistipps:

  • Der Betriebsrat hat die beabsichtigte Schulungsteilnahme seines Mitglieds zu beschließen (Entsendungsbeschluss). Der Entsendungsbeschluss nennt Ort, Datum und Schulungsveranstaltung sowie Namen der Teilnehmer.
  • Für Teilnahme an Grundlagenschulung reicht regelmäßig eine kurze Begründung. Bei Spezialthemen besteht ein erhöhter Begründungsaufwand hinsichtlich der „Erforderlichkeit“.
  • Entsendungsbeschluss des Betriebsrats dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen; in der Regel vier Wochen vor dem Stattfinden der Schulung.
  • Arbeitgeber kann binnen zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen, wenn er meint, dass „betriebliche Notwendigkeiten“ (vgl. Kommentarliteratur) unbeachtet geblieben wären.
  • Über die Frage der Erforderlichkeit einer Schulung entscheidet allein das Arbeitsgericht.

Weitere Informationen und Praxishilfen finden Sie im Kapitel „Betriebsratsschulungen von A-Z“

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