Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte es am vergangenen Freitag in einem Eilverfahren abgelehnt, den Streik zu untersagen. Arbeitnehmer der Betriebe in Leipzig und Saarbrücken streiken seit ca. vier Wochen; nach dem Streikaufruf wollen sie damit Ausgleichsleistungen für den Verlust der Arbeitsplätze wegen der angekündigten Werksschließung in Leipzig erreichen.
Wie es in einer Mitteilung des LAG heißt, dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) um den Abschluss eines Tarifsozialplans gestreikt werden. Es könne, so das Gericht, im vorliegenden Fall auch „nicht unterstellt werden, dass tatsächlich andere, unzulässige Streikziele verfolgt würden“. Die Arbeitgeberin hatte in dem Eilverfahren laut LAG geltend gemacht, die IG Metall wolle in erster Linie die Prevent-Gruppe als Gesellschafter treffen und eine Schließung des Werks in Leipzig verhindern.
Nach Einschätzung der Richter habe das LAG „nicht vorab zu bewerten, ob die Streikforderungen sich in einem
angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegten“. Der Streik sei „auch nicht unverhältnismäßig, da er geführt werden müsse, um Verhandlungen über einen Ausgleich für die Arbeitnehmer zu erreichen, die ihren Arbeitsplatz durch die Schließung des Leipziger Betriebs verlieren werden“. Schließlich sei das Gericht auch nicht der Behauptung der Arbeitgeberin nicht gefolgt, der Streik werde wirtschaftlich existenzvernichtend geführt.
Da eine Revision in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig ist, kann das BAG nicht angerufen werden.
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16.07.2018 (Az.: 16 SaGa 933/18).
Vorinstanz: Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 13.07.2018 (Az.: 6 Ga 70/18).
Quelle: Presseinformation Nr. 06/2018 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16.07.2018.