Das Land Berlin kann sich bei der Ablehnung einer gläubigen und Kopftuch tragenden Muslima als Lehrerin nicht auf sein Neutralitätsgesetz berufen, nach dem es Lehrkräften untersagt ist, im Dienst auffallende religiös geprägte Kleidungsstücke zu tragen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Die Forderung der Klägerin nach einer höheren Entschädigung wies es aber zurück (Az.: 8 AZR 62/19).

Die Diplom-Informatikerin hatte sich beim Land Berlin für eine Beschäftigung als Lehrerin für Informatik und Mathematik beworben. Nach dem Bewerbungsgespräch wies sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf das Neutralitätsgesetz hin. Daraufhin erklärte sie, dass sie ihr Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen werde.

Nachdem ihre Bewerbung abgelehnt wurde, machte sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend: Sie sei wegen ihrer Religion benachteiligt worden. Zudem verstoße das pauschale Verbot im Neutralitätsgesetz gegen die grundgesetzlich geschützte Glaubensfreiheit. Das Land entgegnete, dass die Verpflichtung zur Neutralität eine erforderliche, wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstelle. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg verurteilte das Land zur Zahlung einer Entschädigung von rund 5.000 EUR.

Senat sieht unmittelbare Benachteiligung

Beide Parteien gingen in Revision, doch ohne Erfolg. Die Richter erkannten in der Ablehnung eine unmittelbare Benachteiligung. Dass sie aus religiösen Gründen erfolgte, lasse sich aufgrund des Gesprächs mit dem Mitarbeiter der Bewerbungsstelle vermuten. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sei ein Verbot des Tragens eines Kopftuches nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gegeben. Diese wurden hier aber nicht nachgewiesen. Gleichwohl kann die Klägerin keine höhere Entschädigung als die vom LAG errechnete verlangen: Die Summe hielt einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.2020 (Az.: 8 AZR 62/19).

Vorinstanzen: Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.11.2018 (Az.: 7 Sa 963/18) und des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2018 (Az.: 58 Ca 7193/17).

Aktuelle Beiträge