Wer während der Berufsausbildung in den Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt wird, kann vom Arbeitgeber seine unbefristete Übernahme verlangen. Das sieht § 78a BetrVG vor. Im Falle eines Dualen Studiums gilt das jedoch nicht. Laut Bundesarbeitsgericht zählt eine betriebliche Praxisphase von Bachelor-Absolventen nämlich nicht als Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes (Az.: 7 ABR 46/18).

Geklagt hatte eine Frau, die im Sommer 2013 bei einem Filterhersteller im Münsterland eine berufsintegrierende Ausbildung zum „Bachelor of Arts / Betriebswirt VWA Studiengang Betriebswirtschaft” begonnen hatte. Laut Studien- und dazu gehörigem Ausbildungsvertrag gliederte sich das Curriculum in drei Teile

  • Drei Semester Ausbildung zur Industriekauffrau (mit Abschlussprüfung vor der IHK, die zugleich als Zwischenprüfung für die Ausbildung zum Betriebswirt galt)
  • parallel dazu ab Wintersemester 2013/4: Studium zum Betriebswirt VWA (mit Abschlussprüfung an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie
  • ein Semester Studium (mit Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts an einer Fachhochschule).

Nachdem die spätere Studierende zwischenzeitlich Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Firma gewesen war, wurde sie am Mai 2016 dann in den lokalen Betriebsbrat gewählt. Im Oktober 2016 informierte der Arbeitgeber sie darüber, dass man nicht vorhabe, sie nach Studienende in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. In ihrem Fall greife der Weiterbeschäftigungsanspruch des § 78a BetrVG nämlich nicht.

Als die Frau dennoch vergeblich eine Übernahme verlangt hatte, erhob die Firma im Februar 2017 vor Gericht eine sog. negative Feststellungsklage und obsiegte – nun auch höchstinstanzlich.

Wie schon das Landesarbeitsgerichts Hamm (wir berichteten), entschied auch der für Weiterbeschäftigungsansprüche zuständige Siebte Senat, dass Absolventen eines dualen Studiengangs nach der Abschlussprüfung trotz Betriebsratsmandat nicht übernommen werden müssen.

Übernahme nur im erlernten Beruf und direkt nach Ausbildung

Zwar werde der Begriff des Auszubildenden „in § 78a BetrVG nicht ausdrücklich definiert“, räumten die Richter ein. Laut gefestigter Rechtsprechung seien hier jedoch Ausbildungen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes  (BBiG) gemeint. Duale Studiengänge zählten hingegen nicht in jedem Fall dazu, da das BBiG nicht anwendbar sei, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist.

Hinzukomme, dass sich der Übernahmeanspruch dem Wortlaut des Paragraphen nach auf den Zeitpunkt „im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis“ beziehe. Deshalb müsse „unmittelbar vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses ein Berufsausbildungsverhältnis bestanden haben“. Das aber sei hier nicht der Fall. Denn die Frau habe ihre Weiterbeschäftigung „gerade nicht im Anschluss an den Abschluss eines Teilabschnitts ihres dualen Studiums, sondern nach Bestehen der Abschlussprüfung im Anschluss an dessen Beendigung verlangt“. Rückwirkend aber greife die Forderung ins Leere.

Schließlich habe der Gesetzgeber mit der Regelung auch eine Anstellung bzw. Übernahme „im Ausbildungsberuf“ gemeint. Insofern könne der Anspruch nicht verallgemeinert werden: „Denn dadurch entstünde kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Tätigkeitsinhalt als demjenigen, der in dem Ausbildungsverhältnis erlernt wurde.“

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.06.2020 (Az.: 7 ABR 46/18).

Vorinstanz: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 09.11.2019 (Az.: 13 TaBV 82/17).

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