Nicht wenige Arbeitnehmer müssen – meist aus finanziellen Gründen – einen Nebenjob annehmen. Doch muss der eigene Arbeitgeber darüber informiert werden? Und wenn ja, wann? Unser Experte klärt diese Frage.

Worum geht es?

Eine unserer Mitarbeiterinnen muss einen Nebenjob annehmen. Uns stellt sich die Frage, ob dieser bei unserem Arbeitgeber angemeldet sein muss? In unseren Büchern konnte ich nichts dazu finden.

Das sagt der Experte!

Ein Nebenjob ist in erster Linie dann beim Hauptarbeitgeber anmelde- bzw. anzeigepflichtig, wenn das ausdrücklich so im Arbeitsvertrag oder z.B. in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein sollte. Häufig enthalten Arbeitsverträge Klauseln, wonach Nebenjobs angezeigt werden müssen und der Arbeitgeber dann die Genehmigung erteilen muss, sofern der Nebenjob keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt.

Falls im Arbeitsvertrag Ihrer Kollegin nichts dazu geregelt ist, muss sie die Nebentätigkeit nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung nur dann – auch unaufgefordert – mitteilen, wenn der Arbeitgeber ein objektives Interesse hat, das zu erfahren. Das ist v.a. dann der Fall, wenn die Kollegin eine Wettbewerbstätigkeit aufnehmen will (Arbeit in derselben Branche, bei einem Konkurrenten usw.) oder dann, wenn die Kollegin bei Ihnen nur geringfügig beschäftigt ist und sie durch den zusätzlichen Nebenjob die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Info

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Antworten nur um eine kurze, erste Einschätzung des Sachverhaltes handelt und nicht um eine abschließende anwaltliche Beratung. Im übrigen gelten Nutzungsbedingen & Datenschutzerklärung des Expertenrat.

Aktuelle Beiträge