Betriebsvereinbarung: Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst?

Worum geht es?

Nach dem BAG-Urteil vom 15.07.2009 ist Nachtarbeit während des Bereitschaftsdienstes in seiner gesamten Dauer nach § 6 Abs. 5 ArbZG auszugleichen. Für unser Unternehmen gilt ein Manteltarifvertrag, der dem TVÖD vollumfänglich angeglichen ist. Es besteht also diesbezüglich keine Ausgleichsregelung.Da der Anspruch auf Zusatzurlaub individuell beantragt werden muss, streben wir als Betriebsrat eine kollektiv rechtliche Regelung an. Wir stellen uns vor, über den § 87(1) Nr. 2 und § 7 BetrVG unser Mitbestimmungsrecht in Form einer Betriebsvereinbarung einzufordern. Welche Chancen sehen Sie, das über diesen Weg durchzusetzen?

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Bei dem Anspruch auf Zusatzurlaub handelt es sich um einen individualrechtlichen Anspruch, also einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann aber nicht zugunsten der Arbeitnehmer deren individualrechtlichen Ansprüche stellvertretend geltend machen. Demzufolge wird dies mit einer Betriebsvereinbarung nicht gelingen.

Der Betriebsrat kann nur Regelungen, etwa in Form einer Betriebsvereinbarung aufstellen, wie bei Anträgen auf Zusatzurlaub verfahren werden soll. Dies ist gedeckt durch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Diesbezüglich sind die Chancen einer Betriebsvereinbarung gut.

Alternativ sollte der Betriebsrat alle betroffenen Mitarbeiter ermuntern, ihren Zusatzurlaub schriftlich geltend zu machen. Hierbei kann der Betriebsrat z.B. auch entsprechende Musterschreiben den Mitarbeitern an die Hand geben.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Antworten nur um eine kurze, erste Einschätzung des Sachverhaltes handelt und nicht um eine abschließende anwaltliche Beratung. Im übrigen gelten Nutzungsbedingen & Datenschutzerklärung des Expertenrat.

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