Darf der Chef die Auszubildenden im Betrieb bitten, mal eben eine Stunde länger zu arbeiten? Die korrekte Antwort auf diese Frage hängt vom Alter des Azubis ab und findet sich in den Gesetzen: für die unter 18-jährigen Azubis im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und für volljährige Azubis im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Daneben existiert allerdings auch eine Reglung, die für alle Auszubildenden gilt: Überstunden müssen vor allem eine Ausnahme bleiben, sie dürfen „weder vorgesehen noch eingeplant“ sein, wie es in der Deutschen Handwerkszeitung (DHZ) heißt. Die in den Vertragswerken vorgesehene Arbeitszeit sollte im Normalfall ausreichen, damit die Nachwuchskräfte die Aufgaben erfüllen können, die ihnen zugeteilt werden.

Das JArbSchG limitiert die Arbeitszeit der Azubis auf acht Stunden am Tag und 40 Stunden wöchentlich. Doch muss die Arbeitszeit nicht gleichmäßig über die Woche verteilt werden. Ein Beispiel: Wird die Arbeitszeit beispielsweise an zwei Tagen in der Woche um 30 Minuten verkürzt, kann an den anderen Tagen jeweils 20 Minuten länger gearbeitet werden.

Volljährige Auszubildende können in Ausnahmefällen bis zu zehn Stunden pro Tag arbeiten. Der Gesetzgeber verlangt dann freilich, dass „innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. 24 Wochen“ dennoch im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden je Werktag gearbeitet wird. Auch dürfen die Überstunden nur an einzelnen Tagen anfallen und der Ausgleich muss in Form kürzerer Arbeitszeit an anderen Tagen erfolgen.

Sind sich Azubis über die Gesetzeslage im Unklaren, dann sollte der jeweilige Ausbilder der erste Ansprechpartner sein. Die Deutsche Handwerkszeitung (DHZ) verweist zudem Ratsuchende auf die Ausbildungsberater bei den Handwerkskammern

Aktuelle Beiträge