Teilzeitarbeit - Allgemeines
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
1. Allgemeines
Teilzeitarbeitsverhältnisse durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) geregelt. Ein Teilzeitarbeitsverhältnis liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes.
Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Regel dann anzunehmen, wenn die Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt, d.h., dieselbe Art des Arbeitsverhältnisses und eine gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit, in dem selben Betrieb. Der Vergleichszeitraum kann dabei bis zu einem Jahr betragen.
Der wesentliche Unterschied liegt - neben der geringeren Arbeitszeit - in der entsprechend geringeren Vergütung.
Teilzeitbeschäftigt ist auch derjenige, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Geringfügig Beschäftigte
Weiterlesen mit BetriebsratsPraxis24+
Bitte loggen Sie sich in Ihr Nutzerkonto ein, um auf alle Inhalte des Wissenspools zuzugreifen.
BetriebsratsPraxis24+ ist Ihre Adresse für erfolgreiche Mitbestimmung. Bleiben Sie auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und profitieren Sie von praxisnahem Fachwissen.
- Über 4.000 Expertenbeiträge zu allen wichtigen Themen der Betriebsratsarbeit
- Arbeitnehmerorientierter BetrVG-Kommentar auf dem neuesten Stand
- Über 300 Arbeitshilfen: Checklisten, Mustertexte etc.
- Fortlaufend aktualisierte Gesetze und Urteile im Wortlaut
Sie sind bereits Abonnent?
Sie möchten BetriebsratsPraxis24+ ausprobieren?