§ 24 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

8. – Die einzelnen Einkunftsarten → h) – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 24 EStG – Andere Einkünfte

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

  1. 1.

    Entschädigungen, die gewährt worden sind

    1. a)

      als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder

    2. b)

      für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;

    3. c)

      als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;

  2. 2.

    Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne


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